3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ in seiner Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 mehrere Beweisanträge (pag. 340 f.). Mit Beschluss vom 15. November 2022 wurden diese Beweisanträge begründet abgewiesen (pag. 353 f.). Gleichzeitig beschloss die Kammer von Amtes wegen, bei der D.________ die Beantwortung zweier Zusatzfragen in Auftrag zu geben (pag. 353 f.). Der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, eine dritte Zusatzfrage in diesen Auftrag aufzunehmen (pag: 357 f.), wurde mit Beschluss vom 30. November 2022 begründet abgewiesen (pag.