346 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 369 f.). Da sich der Beschuldigte damit nicht einverstanden erklärte (pag. 372 f.), wurde er zur Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 vorgeladen.