2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 13. Mai 2022 meldete A.________ (nachfolgend: der Beschuldigte) nach Aushändigung des Urteilsdispositivs anlässlich der erstinstanzlichen Fortsetzungsverhandlung vom 13. Mai 2022 mündlich Berufung an (pag. 259). Fristgerecht folgte die Berufungserklärung des Beschuldigten am 21. Oktober 2022 (pag. 339 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaatsanwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 346 f.).