Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 565 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 11. August 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Salzmann (Präsidentin i.V.), Oberrichterin Friederich Hörr, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Windler Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Post- fach, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 13. Mai 2022 (PEN 21 289) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Emmental-Oberaargau (Einzelgericht; nachfolgend: Vorin- stanz) erkannte mit Urteil vom 13. Mai 2022 (pag. 263 ff.; Hervorhebungen im Origi- nal): I. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.01.2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen; 2. der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27.01.2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichttragen der Sicherheitsgurte; und in Anwendung der Art. 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 57 Abs. 5 lit. a, 90 Abs. 1 und Abs. 2, 100 Ziff. 1 SVG; Art. 3a Abs. 1, 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 VRV; Art. 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 106, 333 Abs. 1 StGB; Art. 422 ff. StPO; verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, ausmachend total CHF 9'000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. 2. Zu einer Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 20 Tage festgesetzt. 3. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbe- zahlung wird auf 1 Tag festgesetzt. 4. Zu den Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 3'500.00 und Auslagen von CHF 8'967.65, insgesamt bestimmt auf CHF 12’467.65. Die Gebühren setzen sich zusammen aus: Gebühren des Strafbefehls CHF 200.00 Gebühren des Gerichts (inkl. schriftl. Begründung) CHF 3’300.00 Total CHF 3’500.00 Die Auslagen setzen sich zusammen aus: Entschädigung für Zeugin CHF 47.00 Kosten für die Gutachten CHF 8’820.65 Kosten der Staatsanwaltschaft CHF 100.00 Total CHF 8’967.65 Total Verfahrenskosten CHF 12’467.65 Wird keine schriftliche Begründung verlangt, reduziert sich die Gebühr um CHF 1’300.00. Die redu- zierten Verfahrenskosten betragen damit CHF 11’167.65. 2 II. [Eröffnungs- und Mitteilungsformel] 2. Berufung Gegen dieses Urteil vom 13. Mai 2022 meldete A.________ (nachfolgend: der Be- schuldigte) nach Aushändigung des Urteilsdispositivs anlässlich der erstinstanzli- chen Fortsetzungsverhandlung vom 13. Mai 2022 mündlich Berufung an (pag. 259). Fristgerecht folgte die Berufungserklärung des Beschuldigten am 21. Oktober 2022 (pag. 339 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: die Generalstaats- anwaltschaft) verzichtete mit Eingabe vom 25. Oktober 2022 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 346 f.). Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht genommen (pag. 369 f.). Da sich der Beschuldigte damit nicht einverstanden erklärte (pag. 372 f.), wurde er zur Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 vorgeladen. 3. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Im Hinblick auf die Berufungsverhandlung stellte Rechtsanwalt B.________ in seiner Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 mehrere Beweisanträge (pag. 340 f.). Mit Beschluss vom 15. November 2022 wurden diese Beweisanträge begründet abge- wiesen (pag. 353 f.). Gleichzeitig beschloss die Kammer von Amtes wegen, bei der D.________ die Be- antwortung zweier Zusatzfragen in Auftrag zu geben (pag. 353 f.). Der Beweisantrag von Rechtsanwalt B.________, eine dritte Zusatzfrage in diesen Auftrag aufzuneh- men (pag: 357 f.), wurde mit Beschluss vom 30. November 2022 begründet abge- wiesen (pag. 360 f.). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2022 beantwortete die D.________ die beiden Zusatzfragen und legte die Rechnung der dadurch verur- sachten Aufwendungen bei (pag. 364 ff.). Von Amtes wegen wurde ein Strafregisterauszug aus der Schweiz, datierend vom 7. August 2023 (pag. 380), und ein aktueller ADMAS-Auszug, datierend vom 7. Au- gust 2023 (pag. 381 ff.), eingeholt. Der aus Deutschland bestellte aktuelle Strafregisterauszug ging nicht vor der Urteils- beratung ein, weshalb er unberücksichtigt blieb. Dies wurde dem Beschuldigten an- lässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 mitgeteilt (pag. 388). Der Beschuldigte wurde mit Vorladung vom 1. März 2023 aufgefordert, aktuelle Be- lege zu seinem Einkommen an die Verhandlung mitzubringen (pag. 376 ff.). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 gab er an, nicht gewusst zu haben, dass er diese mitzunehmen hatte (pag. 387). Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 reichte der Beschuldigte vier Bilder, eine Fotoaufnahme der Verzweigung «Standort VW Pickup» sowie eine Tabelle «sicher erreichbare/höchstmögliche mittlere Blockierungsverzögerung» und eine Tabelle «Anhalteweg in Metern» mit Tabelle «Verzögerungswerte» ein 3 (pag. 388 und pag. 411 ff.). Die Kammer erkannte diese eingereichten Unterlagen zu den Akten (pag. 388). An der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 wurde der Beschuldigte einver- nommen (pag. 389 ff.). Im Anschluss an diese Einvernahme stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten den Antrag, es sei ein Ober- gutachten zu erstellen, welches die Aussagen von E.________ (nachfolgend: die Fussgängerin) anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie die Witterungsver- hältnisse berücksichtige (pag. 404). Die Kammer beschloss, diesen Beweisantrag abzuweisen. Die Vorsitzende eröffnete und begründete diesen Beschluss anlässlich der Berufungsverhandlung mündlich (pag. 404 f.). 4. Oberinstanzliche Anträge Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. August 2023 stellte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens und auftrags des Beschuldigten die folgenden Anträge (pag. 405 f. und pag. 422): 1. Es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenü- ber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen von Schuld und Strafe freizusprechen. 2. Der Beschuldigte sei wegen der einfachen Verkehrsregelverletzung wegen Nichttragens der Sicherheitsgurte schuldig zu sprechen und mit der Ordnungsbusse von CHF 60.00 zu bestrafen. 3. Die geleistete Sicherheitsleistung von CHF 700.00 sei dem Beschuldigten im Umfang von CHF 640.00 zurückzuerstatten. 4. Dem Beschuldigten seien die Parteikosten zzgl. Auslagen und 7.7% MwSt. des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen und des Berufungsverfahrens zu entschädigen. Die definitive Honorarnote seitens der Verteidigung sei einzuholen. 5. Die Verfahrenskosten seien vom Staat zu tragen. 5. Telefonische Urteilseröffnung Der Beschuldigte verzichtete auf Anfrage der Vorsitzenden auf eine mündliche Eröff- nung des Urteils und erklärte sich mit der telefonischen Bekanntgabe des Urteils an seinen Verteidiger, Rechtsanwalt B.________, einverstanden. Rechtsanwalt B.________ wurde am 14. August 2023 um 14:10 Uhr durch die Gerichtsschreiberin telefonisch über den Ausgang des Verfahrens informiert (pag. 408). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Gemäss der Berufungserklärung vom 20. Oktober 2022 (pag. 339 ff.) wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten. Mit Blick auf die anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gestellten Anträge, wonach für die einfache Ver- kehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte ein Schuldspruch ver- langt wurde (pag. 257 f.), wurde der Beschuldigte im Rahmen der Berufungsver- handlung vorfrageweise nach dem Umfang der Berufung gefragt. Der Beschuldigte 4 gab an, den Schuldspruch und die Sanktion wegen der einfachen Verkehrsregelver- letzung durch Nichttragen der Sicherheitsgurte nicht anzufechten (pag. 387). Die Be- rufung ist demnach beschränkt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschul- digte wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichttragen der Sicherheits- gurte schuldig gesprochen wurde. Rechtskräftig ist weiter die dafür ausgesprochene Übertretungsbusse von CHF 60.00. Nicht rechtskräftig und damit zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und die dafür ausgefällte Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.00, bedingt ausgesprochen mit einer Probezeit von 4 Jahren, sowie die Verbindungsbusse von CHF 2'000.00. Ebenfalls nicht rechtskräftig ist die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschuldigten. Die Kammer überprüft das erstinstanzliche Urteil in den angefochtenen Punkten mit voller Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Aufgrund der alleinigen Berufung durch den Beschuldigten gilt das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO; das erstinstanzliche Urteil darf nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden. 7. Verletzung des Anklagegrundsatzes Die Verteidigung des Beschuldigten rügte sowohl erst- als auch oberinstanzlich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 255 ff. und pag. 405 f.). Im Strafbefehl werde nicht konkretisiert, ob die vorsätzliche oder die fahrlässige Begehung vorge- worfen werde. Dies widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 116 Ia 455 E. 3.cc.). Sodann wären die vom Beschuldigten erwartete Geschwindig- keit sowie die Vorhersehbarkeit der Kollision in den Strafbefehl aufzunehmen gewe- sen. Der Würdigungsvorbehalt der Vorinstanz kompensiere dies nicht. Die Vorin- stanz habe mangels Ausführungen das rechtliche Gehör des Beschuldigten verletzt. Bezüglich der theoretischen Grundlagen zum Anklagegrundsatz kann auf die Aus- führungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 278 f., S. 7 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ebenfalls kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, soweit sie zum Schluss kam, dass keine Anklagegrundsatzver- letzung in Bezug auf die genügende Umschreibung des Vorgeworfenen vorliegt (pag. 280, S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Im Strafbefehl EO 21 1943 vom 01.07.2021 (p. 78) wird dem Beschuldigten eine in Anbetracht der erwähnten Strassenverhältnisse unangepasste Geschwindigkeit und dadurch bzw. in der Folge Nicht- belassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen vorgeworfen mit der Folge, dass der Beschuldigte mit dem von ihm gefahrenen Lieferwagen die Geschädigte angefahren bzw. getroffen habe. Zudem habe der Beschuldigte den Sicherheitsgurt nicht getragen. Der Beschul- digte wurde aufgrund dieses Sachverhalts der mehrfach begangen einfachen Verkehrsregelverletzung angeklagt. Der Anklage ist klar zu entnehmen, welche Verkehrsregeln der Beschuldigte verletzt haben soll. Die Geschwindigkeitsanpassungsregel von Art. 32 Abs. 1 SVG, die Pflichten gegenüber Fussgän- gern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG wie auch die Vortrittsregel von Art. 6 Abs. 1 VRV sind denn auch aus- drücklich erwähnt. Weiter geht aus dem umschriebenen Sachverhalt indirekt hervor, dass der Beschul- digte durch die Missachtung dieser Verkehrsregeln den Unfall verschuldet habe. Für das Gericht sind 5 damit alle Tatbestandsmerkmale der geltend gemachten Delikte angeklagt. Zudem muss die Staatsan- waltschaft eben gerade keine konkrete angemessene Geschwindigkeit im Strafbefehl angeben, da sich diese anhand der konkreten Umstände bestimmt (Art. 32 Abs. 1 SVG). So hat der Fahrzeugführer z.B. vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgän- gern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten (Art. 33 Abs. 2 SVG). Weiter darf der Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann (Art. 4 Abs. 1 VRV). Dem Beschuldigten war zu jeder Zeit klar, was ihm vorgeworfen wird, und er konnte sich entsprechend verteidigen, was aus seinem Verhalten und seinen Aussagen im Strafverfahren ohne weiteres ersichtlich ist. Die von der Verteidigung hervor- gehobenen Unklarheiten bezüglich des Sachverhalts sind folglich nicht von Bedeutung. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass auch in Bezug auf die subjektive Tatbestands- komponente keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliegt, dies sowohl betref- fend den Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 des Stras- senverkehrsgesetzes [SVG; SR 741.01]) gemäss Strafbefehl vom 1. Juli 2021 als auch betreffend den von der Vorinstanz gemachten Vorbehalt der anderen recht- lichen Würdigung der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG). Das Bundesgericht hielt zum Anklagegrundsatz bei Anklagen wegen grober Ver- kehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG hinsichtlich Darstellung des Tatbe- standsmerkmals der «ernstlichen Gefahr für die Sicherheit anderer» unter anderem fest, es genüge, dass aufgrund der angeklagten groben Verkehrsregelverletzung so- wie der Sachverhaltsschilderung in der Anklage auf eine erhöhte abstrakte oder kon- krete Gefahr geschlossen werden muss, ohne dass dies in der Anklageschrift zwin- gend explizit zu erwähnen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.1): Aus der Anklage muss dem Angeklagten klar sein, ob ihm Fahrlässigkeit oder Vor- satz vorgeworfen wird (BGE 120 IV 348 E. 3c). Dies gilt grundsätzlich auch für die Anklage von Verkehrsregelverletzungen. Das Bundesgericht hat betreffend die An- klage wegen Verletzung von Verkehrsregeln ausgeführt, der Vorwurf der Fahrlässig- keit sei bei Hinweisen auf eine fehlende Aufmerksamkeit in der Regel enthalten. Es sei zumindest von einer angeklagten fahrlässigen Tatbegehung auszugehen, es sei denn, die Anklage beinhalte einen darüber hinausgehenden Vorwurf eines vorsätz- lichen Handelns. Die für die Annahme von Fahrlässigkeit erforderliche Pflichtverlet- zung ergebe sich dabei, auch wenn in der Anklage nicht explizit erwähnt, aus der im Strassenverkehr allgemein geltenden Pflicht zur Aufmerksamkeit (vgl. Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV) und der als bekannt vorausgesetzten Kenntnis der Verkehrsregeln (vgl. Art. 14 Abs. 1 und 3 Bst. a SVG). Schildere die Anklage kein bewusstes Verhalten, sei daher von einer fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln auszugehen. Die Schilderung des objektiven Tatgeschehens reiche für eine An- klage wegen vorsätzlicher Tatbegehung aus, wenn sich daraus die Umstände ergä- ben, aus denen auf einen vorhandenen Vorsatz geschlossen werden könne. Nicht zwingend sei daher, dass sich die Anklage explizit dazu äussere, ob der beschuldig- ten Person eine fahrlässige oder (eventual-) vorsätzliche Verletzung der Verkehrs- regeln vorgeworfen werde. Da grundsätzlich von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen sei, 6 beinhalte eine Anklage wegen grober Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG mindestens einen Vorwurf der groben Fahrlässigkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.5.2 und E. 1.5.3). Zutreffend ist, dass weder dem besagten Strafbefehl (pag. 78) noch der vorbehalte- nen anderen rechtlichen Würdigung (pag. 218) explizite Ausführungen zum subjek- tiven Tatbestand zu entnehmen sind. Mit der Schilderung des objektiven Tatgesche- hens (Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse, d.h. Aussen- temperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn, und in der Folge Missachten des Vortrittsrechts einer Passantin auf dem Fussgängerstrei- fen) sind nach Ansicht der Kammer allerdings die wesentlichen Umstände ersicht- lich, aufgrund derer auf den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung geschlossen werden kann. Weder im Strafbefehl noch in den Akten sind weitere, über den Vorwurf hinausgehende Elemente ersichtlich, die auf ein vorsätzliches Handeln schliessen liessen. In Übereinstimmung mit der zuvor zitierten bundesgerichtlichen Rechtspre- chung beinhaltet der Sachverhalt gemäss Strafbefehl (pag. 78) den Vorwurf einer fahrlässigen Tatbegehung. Ob fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln vorliegt, ist – gemäss Bundesgericht – schliesslich «nicht in erster Linie für die Tatbestandsmäs- sigkeit im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG massgeblich, sondern für die Bestimmung des Verschuldens und damit für die Strafzumessung» (Urteil des Bundesgerichts 6B_1235/2021 vom 23. Mai 2022 E. 1.6.4). Zusammengefasst ist festzuhalten, dass weder der Anklagegrundsatz noch das rechtliche Gehör des Beschuldigten vorlie- gend verletzt wurden und der im Strafbefehl umschriebene Sachverhalt insbeson- dere auch in subjektiver Hinsicht den Anforderungen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt (vgl. dazu auch die Urteile des Obergerichts des Kantons Bern SK 21 435 vom 29. Juni 2022 und SK 22 363 + 364 vom 9. Januar 2023). I. Sachverhalt und Beweiswürdigung 1. Rechtliche Grundlagen Für die rechtlichen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die korrekten Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen (pag. 277 f., Ziff. II.1. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). 2. Vorwurf gemäss Strafbefehl Dem Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 1. Juli 2021 eine einfache Verkehrs- regelverletzung, angeblich mehrfach begangen am 27. Januar 2021 in C.________, wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse und da- durch Nichtbelassens des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgän- gerstreifen, durch folgendes Vorgehen vorgeworfen (pag. 78): Der Beschuldigte lenkte einen Lieferwagen mit Anhänger auf der F.________, vom Zentrum C.________ herkommend in Richtung G.________, wobei er es unterliess, die vorgeschriebenen Si- cherheitsgurte zu tragen. Er passte während der Fahrt die Geschwindigkeit nicht an die Strassenver- hältnisse an (Aussentemperatur: -2°, starker Schneefall, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn) und missachtete in der Folge das Vortrittsrecht einer Passantin, welche im Begriff war, den Fussgänger- streifen auf Höhe der Verzweigung O.________ von links nach rechts in Richtung Bahnhof Süd zu 7 überqueren und sich bereits auf der rechten Fahrbahn befand. Trotz eingeleitetem Vollbrems- und Aus- weichmanöver nach rechts prallte der Lieferwagen mit dem rechten Seitenspiegel gegen den Kopf der Geschädigten und streifte mit der linken Stossstangenecke deren Knie, woraufhin sie stürzte. Der Lie- ferwagen prallte während des Ausweichmanövers gegen zwei grosse Steine, welche die O.________ im Bereich der Verzweigung abgrenzten. Schlussendlich kam das Fahrzeug in einer angrenzenden Rabatte zum Stillstand. Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vor, den angeklagten Sachverhalt betreffend Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbelassen des Vortrittes in Anwendung von Art. 344 StPO unter dem Gesichts- punkt der groben Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 4 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung [VRV; SR 741.11]) anders rechtlich zu würdigen (pag. 218). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Sachverhalt gemäss Strafbefehl im Einverständnis des Beschuldigten dahingehend korrigiert, dass «der Lieferwagen mit dem linken rechten [anstatt: rechten] Seitenspiegel gegen den Kopf der Geschädig- ten» prallte. 3. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um 10:12 Uhr mit seinem Mercedes-Benz Sprinter mit Anhänger (vgl. pag. 5 und pag. 38) auf der F.________ in C.________ (Hauptstrasse innerorts, pag. 4; vgl. zu den örtlichen Begebenheiten pag. 234 ff.) von der H.________, C.________-Zentrum, herkommend in Richtung G.________ unterwegs war. Die geltende Höchstgeschwindigkeit war 50 km/h (pag. 1 und 4). Der Unfall ereignete sich auf einer geraden Strecke auf einem Fuss- gängerstreifen (pag. 4). Das Verkehrsaufkommen zum Unfallzeitpunkt war normal. Es herrschte Schneefall und die Strassenbeleuchtung war ausser Betrieb (pag. 4). Unbestritten ist weiter, dass es beim Fussgängerstreifen auf der Höhe der Liegen- schaft I.________ trotz eingeleitetem Vollbrems- und Ausweichmanöver durch den Beschuldigten zur Kollision zwischen dem Lieferwagen des Beschuldigten und der Fussgängerin kam, die zu Fuss unterwegs war (pag. 3). Der Beschuldigte traf die Fussgängerin dabei unbestrittenermassen mit dem linken Seitenspiegel am Kopf (pag. 7 und pag. 229, Z. 37 f.; pag. 45; pag. 161 f., pag. 165 und pag. 176 f.). Zum Unfallzeitpunkt trug der Beschuldigte keinen Sicherheitsgurt (pag. 231, Z. 7 ff. und pag. 25). Die Fussgängerin erlitt durch die Kollision am linken Fuss eine Trümmer- fraktur, die operiert werden musste, diverse Prellungen, einen angeknacksten Brust- wirbel, eine Rippenquetschung sowie einen lockeren Zahn. Zudem wurde ihre Brille beschädigt (vgl. pag. 221, Z. 14 ff., pag. 12 und pag. 74). Erwiesen ist weiter gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten (pag. 9; pag. 227, Z. 15 ff.), gestützt auf die Fotodokumentation des Unfalltechnischen Dienstes (nach- folgend: UTD; pag. 34 f.; pag. 39 ff.) sowie gestützt auf den beim Lieferwagen fest- gestellten Sachschaden (Vorderachse gebrochen, Front eingedrückt: pag. 6) und den Schaden zum Nachteil des Kantons Bern und der Stadt Langenthal (pag. 15), dass der Beschuldigte als Folge seines Ausweichmanövers nach rechts in zwei Steinbrocken fuhr, die sich auf der Trottoirseite der Fahrbahn des Beschuldigten be- fanden, und diese durch den Aufprall verschoben wurden. 8 Bestritten bzw. beweismässig zu eruieren sind die zum Unfallzeitpunkt vorherrschen- den Strassen- und Witterungsverhältnisse (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 226, Z. 45 f.; pag. 227 Z. 12 f.; pag. 231, Z. 29 ff.; Beweisantrag der Verteidi- gung: pag. 126; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 f. und pag. 406; Beru- fungsbegründung: pag. 341). Ebenfalls bestritten ist, ob der Beschuldigte den Fuss- gängerstreifen und/oder die Beschilderung dazu aufgrund der herrschenden Stras- sen- und Witterungsbedingungen sehen konnte (Aussagen des Beschuldigten: pag. 9; pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88 f.; pag. 95; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 f. und pag. 406 f.). Weiter ist zu eruieren, wo der Kollisionspunkt bzw. Kol- lisionsbereich des Fahrzeugs des Beschuldigten mit der Fussgängerin war und wie dessen Fahrzeug mit ihr kollidierte. Ebenfalls ist in der Beweiswürdigung auf die Frage einzugehen, mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte zum Zeitpunkt un- terwegs war, als er die Fussgängerin erblickte, und zu welchem Zeitpunkt er die Bremsung einleitete (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 10 f., Z. 36 ff.; pag. 229, Z. 11 ff.; pag. 230 f., Z. 42 f.; Eingaben der Verteidigung: pag. 88; pag. 187; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 255 ff. und pag. 406 f.). Auch zu eru- ieren ist das Verhalten der Fussgängerin, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat. Der Beschuldigte bestreitet, dass er damit habe rechnen müssen, dass die Fussgän- gerin die Strasse habe überqueren wollen; diese habe die Strasse unvermittelt be- treten (Aussagen des Beschuldigten: pag. 7; pag. 227, Z. 9 f., Z. 36; pag. 228, Z. 29 ff.; Eingaben der Verteidigung: pag. 89; pag. 126; Parteivorträge der Verteidigung: pag. 256 und pag. 406 f.). Sodann ist vom Beschuldigten bestritten, dass es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig anzuhalten, bzw. mit den Strassen- und Witte- rungsverhältnissen unangepasster Geschwindigkeit gefahren zu sein (Aussagen des Beschuldigten: pag. 230, Z. 29 ff.; Eingabe der Verteidigung: pag. 88; Parteivor- träge der Verteidigung: pag. 255, pag. 257 und pag. 406 f.). Bestritten werden schliesslich die weiteren durch die Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemachten Verletzungen und Folgen der Kollision (vgl. pag. 221, Z. 16 ff). 4. Beweiswürdigung der Kammer 4.1 Verfügbare Beweismittel Der Kammer liegen die folgenden objektiven Beweismittel vor: der Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 25. Februar 2021 inkl. Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 1 ff.), die Dokumentation des UTD vom 22. Februar 2021 (pag. 23 ff.) inkl. Fo- tos der angetroffenen Situation am Unfalltag ab 11.55 Uhr (pag. 26 ff.) und Situati- onsplan (pag. 47), die Unfallmeldung der Fussgängerin an die J.________ vom 5. Februar 2021 (pag. 72 ff.), ein verkehrstechnisches Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 inkl. Weg-Zeit-Diagramme und Unfallpläne (nachfolgend: D.________-Gutachten; pag. 157 ff.), das Zusatzgutachten der D.________ vom 11. März 2022 (pag. 206 ff.) sowie die schriftliche Beantwortung zweier Zusatzfragen durch die D.________ vom 23. Dezember 2022 (pag. 364 f.). Als weitere objektive Beweismittel kamen anlässlich der Berufungsverhandlung vier Bilder, eine Fotoauf- 9 nahme der Verzweigung «Standort VW Pick-Up» sowie eine Tabelle «sicher erreich- bare/höchstmögliche mittlere Blockierungsverzögerung» und eine Tabelle «Anhalte- weg in Metern» mit Tabelle «Verzögerungswerte» hinzu (pag. 411 ff.). Als subjektive Beweismittel sind weiter die Aussagen der Beteiligten einer Würdi- gung zu unterziehen. Der Beschuldigte selber wurde zu den ihm gemachten Vorwür- fen insgesamt drei Mal einvernommen: am Unfalltag, d.h. am 27. Januar 2021, durch die Polizei (pag. 7), am 16. März 2022 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptver- handlung (pag. 225 ff.) und am 11. August 2023 vor Obergericht (pag. 389 ff.). Die Fussgängerin wurde ebenfalls am Unfalltag, somit am 27. Januar 2021, polizei- lich einvernommen (pag. 9). Zudem sagte sie anlässlich der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung aus (pag. 219 ff.). Auf den Inhalt der einzelnen Beweismittel wird – soweit von Relevanz – direkt im Rahmen der konkreten Beweiswürdigung hiernach eingegangen. 4.2 Aussagenanalyse Die Vorinstanz führte zu den Aussagen der Fussgängerin Folgendes aus (pag. 283, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Die Geschädigte wurde insgesamt zwei Mal befragt. Die erste Befragung wurde noch am Unfalltag am 27.01.2021 um 15:40 Uhr im Spital C.________ von der Polizei durchgeführt (p. 13). Die damaligen Aussagen der Geschädigten waren nachvollziehbarerweise eher rudimentär, war sie doch verletzt und stand vermutlich noch unter Schock, weshalb man sie nicht noch mehr unter Druck setzen und lange befragen wollte. Die zweite Einvernahme der Geschädigten fand erst anlässlich der Hauptverhandlung vom 16.03.2022 vor Gericht statt und erfolgte damit mehr als ein Jahr nach dem Unfall (p. 219 ff.). Es ist nachvollziehbar, dass sich die Geschädigte nicht mehr vollumfänglich an alles erinnern konnte oder Sachen infolge Zeitablauf etwas anders in Erinnerung hatte. Dies umso mehr, als sie nach dem Unfall unter Schock stand und medizinisch versorgt werden musste. Ihre Aussagen waren jedoch stets vor- sichtig und im Kern auch konstant. Zudem hat sie freimütig auf alle Fragen geantwortet. Sie hat den Beschuldigten ausserdem nicht übermässig belastet und hat weder einen Strafantrag gegen den Be- schuldigten gestellt noch eine Zivilforderung geltend gemacht und somit kein Eigeninteresse am Aus- gang des Verfahrens. Die Aussagen der Zeugin werden folglich vom Gericht als glaubhaft erachtet. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb nicht grundsätzlich auf ihre Aussagen abgestellt werden könnte. Diese Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend, weshalb darauf verwiesen wird. Wie die Vorinstanz und die Verteidigung (pag. 406) richtigerweise ausführen, ist die polizeiliche Einvernahme der Fussgängerin, die lediglich 15 Minuten lang dauerte (von 15.40 Uhr bis 15.55 Uhr: pag. 13), rudimentär ausgefallen. Diese wenigen Aus- sagen der Fussgängerin anlässlich der polizeilichen Befragung helfen für die Sach- verhaltsfeststellung kaum weiter. Der Verteidiger führte ebenfalls aus, die Fussgän- gerin habe trotz Haftungsanerkennung und vollumfänglicher Entschädigung durch die Versicherung ein Eigeninteresse an einem Schuldspruch des Beschuldigten ge- habt, weshalb ihre Aussagen unglaubhaft seien (pag. 406). Dem kann die Kammer nicht folgen. Da die Fussgängerin zum Zeitpunkt ihrer detaillierten Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung durch die Haftpflichtversicherung bereits vollumfänglich entschädigt worden war (pag. 90), sieht die Kammer bei ihr kein Ei- geninteresse am Verfahrensausgang. 10 Zu den Aussagen des Beschuldigten erwog die Vorinstanz Folgendes (pag. 283 f., S. 12 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Aussageverhalten des Beschuldigten zeichnet ein anderes Bild. Auch er wurde erstmals am Un- falltag am 27.01.2021 um 11:15 Uhr von der Polizei befragt (p. 7 ff.). Bereits diese ersten Aussagen zeigen eine gewisse Zielgerichtetheit auf, wenn auch noch nicht so stark wie bei seinen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung. So hat der Beschuldigte z.B. zunächst erklärt, es habe stark ge- schneit und die Strasse sei glatt gewesen. In der Folge hat er von Glatteis gesprochen. Weiter hat er zunächst ausgesagt, dass er die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen habe stehen sehen und wahr- genommen habe, dass sie nach links und nach rechts geschaut habe, und dann doch erklärt, dass sie überraschend losgelaufen sei. Schliesslich hat der Beschuldigte am Ende der Befragung noch nachge- schoben, dass man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht gesehen habe. Bei der letzten Aussage dürfte dem Beschuldigten klargeworden sein, dass er sich in einer für ihn schwierigen Situation befand, zumal er unbestrittenermassen eine Fussgängerin auf dem Fussgängerstreifen an- gefahren hatte. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 26.03.2022 wurde der Beschuldigte ein zweites Mal einvernom- men (p. 225 ff.). Bei dieser Einvernahme korrigierte er seine Erstaussagen. Auffallend ist insbesondere, dass der Beschuldigte auf kritische Fragen ausweichend geantwortet (vgl. z.B. p. 227 f. Z. 45 ff. und 1 ff.) und immer wieder die Kernargumente betont hat, die ihn seiner Ansicht nach entlasten sollten (dass er den Fussgängerstreifen aufgrund des starken Schneefalls nicht gesehen habe, p. 226 Z. 45 f., p. 228 Z. 4 ff., p. 229 Z. 1 ff., p. 231 Z. 28 ff.; dass Glatteis geherrscht habe, p. 226 Z. 44 f., p. 227 Z. 12 f., p. 231 Z. 28 f. und Z. 47, p. 232 Z. 1 ff.; dass er mit reduzierter bzw. angepasster Geschwin- digkeit gefahren sei, p. 226 Z. 47, p. 229 Z. 10 ff., p. 230 Z. 42 f., p. 231 Z. 3 f.; dass die Geschädigte unvermittelt die Strasse betreten habe bzw. ihre Querungsabsicht für ihn nicht wahrnehmbar gewesen sei, p. 227 Z. 1 ff., p. 227 Z. 32 ff. und 40 ff., p. 228 Z. 15-44, p. 230 Z. 33 f., p. 231 Z. 16 ff.). Insbeson- dere die Aussagen an der Hauptverhandlung waren entsprechend zielgerichtet, ausweichend, übertrei- bend und von etlichen Schutzbehauptungen gespickt. Dies ist auch erklärbar, dürfte dem Beschuldigten doch bereits nach dem Unfall und eben insbesondere danach klargeworden sein, was für schwere Kon- sequenzen das Ganze für ihn haben wird. Aufgrund seines automobilistischen Leumunds (vgl. ADMAS- Auszug vom 09.03.2022, p. 203) und der bisher ausgesprochenen Administrativmassnahmen (u.a. Aberkennungen des ausländischen Führerausweises in den Jahren 2011, 2012, 2013 und 2016, letzt- mals für 12 Monate, sowie Verwarnung vom 30.06.2021) dürfte dieser Verkehrsunfall zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung sowie einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen. Unter diesen Umständen sind vor allem die Aussagen des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhand- lung als unglaubhaft und Schutzbehauptungen zu qualifizieren. Das Gericht hält die ersten Aussagen des Beschuldigten gegenüber der Polizei, welche dieser rund eine Stunde nach dem Unfall gemacht hat, für glaubhafter und stellt – wenn überhaupt – auf diese ab. Auch diese Erstaussagen sind jedoch infolge Zielgerichtetheit mit Vorsicht zu verwerten. Die Kammer kann sich den Ausführungen der Vorinstanz nur teilweise anschliessen. Sie erachtet die tatnächsten Aussagen des Beschuldigten, die kurz nach dem Unfall, wohl noch unter dem Schock des Unfalls stehend, und ohne Rechtsanwalt erfolgten, als im Grundsatz glaubhaft und nicht zielgerichtet. Auch seine letzte Aussage, wo- nach der Fussgängerstreifen wegen des Schneefalls gar nicht mehr sichtbar gewe- sen sei, wird – wie die nachfolgende Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witte- rungsverhältnissen zeigt – nicht als zielgerichtete Aussage angesehen. 11 Hingegen deuten die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Haupt- verhandlung tatsächlich darauf hin, dass dieser versuchte, sein Verhalten mit seinen Aussagen besser darzustellen. So z.B., wenn er – wenig nachvollziehbar – darauf hinweist, dass ein am Strassenrand Stehen und nach links und rechts Schauen auch ein Anzeichen dafür sei, dass man auf jemanden warte (pag. 228, Z. 41 ff.). Oder wenn er auf die Frage, ob in Deutschland ein Vortrittsrecht für Fussgänger auf Fuss- gängerstreifen gelte, antwortet, dass er sich im Internet informiert habe. Es sei so, dass ein Fussgänger gegebenenfalls ein Handzeichen machen und Blickkontakt mit dem Autofahrer aufnehmen müsse (pag. 227, Z. 45 f.; pag. 228, Z. 1 ff.). Die Aus- sage, dass sich jemand, der von Berufes wegen viel Auto fährt, noch darüber infor- mieren muss, welche Vortrittsregelungen bei einem Fussgängerstreifen gelten, ist wenig glaubhaft. Auch fällt auf, dass der Beschuldigte in seiner erst- und oberin- stanzlichen Befragung mehrmals darauf hinweist, dass der Fussgängerstreifen und die Beschilderung dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien und er nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 396, Z. 42 ff. und pag. 397, Z. 1 ff.). Dass er die Hinweissignale «Fussgängerstreifen» nicht gesehen und auch nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, sagte der Beschul- digte aber in seiner polizeilichen Einvernahme noch nicht aus. Auch seine tatnahe Aussage, wonach er dachte, die Fussgängerin würde ihn wegen der Witterung durchfahren lassen (pag. 7), ergibt wenig Sinn, wenn er vom Fussgängerstreifen nichts gewusst hätte. Diesfalls wäre sodann zu erwarten gewesen, dass er bereits gegenüber der Polizei angegeben hätte, keine Ahnung von einem Fussgängerstrei- fen zu haben. Insgesamt sind zwar auch die Aussagen des Beschuldigten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und der Berufungsverhandlung nicht per se unglaubhaft, jedoch aufgrund der gemachten Ausführungen und der Tatsache, dass der Beschuldigte ein grosses Interesse am Ausgang des Verfahrens hat, und aufgrund dessen, wie sich die Aussagen des Beschuldigten entwickelt haben (siehe untenstehende Beweis- würdigung zur Sichtbarkeit des Fussgängerstreifens und der Beschilderung dazu), mit Vorsicht zu geniessen und zusammen mit den weiteren Beweismitteln zu würdi- gen. So ist für sein späteres Aussageverhalten wohl das Schreiben des Strassen- verkehrs- und Schifffahrtsamts vom 30. März 2021 (pag. 97) ausschlaggebend, wo- nach ihm die Aberkennung des Rechts, von seinem ausländischen Führerausweis in der Schweiz Gebrauch zu machen, für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, drohe. Hinzu komme vor einer allfälligen Wiederzulassung, dass er sich ge- gebenenfalls einer verkehrspsychologischen Fahreignungsuntersuchung zu unter- ziehen habe. Auch die damalige Verteidigung betonte die Erheblichkeit dieser Fol- gen für den Beschuldigten (pag. 95 f.). 4.3 Vorbemerkungen zum D.________-Gutachten Die Verteidigung des Beschuldigten machte wiederholt geltend, die Ergebnisse des D.________-Gutachtens vom 17. Februar 2022 (pag. 157 ff.) und des Zusatzgutach- tens vom 11. März 2022 (pag. 206 ff.) seien nicht korrekt, da die Gutachter einerseits fälschlicherweise von einer schneebedeckten und nicht einer vereisten Strasse aus- gegangen seien und somit mit einer Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 anstelle einer 12 Bremsverzögerung von 0.5-1.5 m/s2 gerechnet worden sei (vgl. pag. 255 f.; pag. 341; pag. 406). Andererseits berücksichtigten die Gutachter nicht, dass die Fussgängerin später losgelaufen sei, da sie gemäss ihren Aussagen nochmals nach links geschaut habe, bevor sie losgelaufen sei. Dies mache eine zeitliche Verzögerung zur Berech- nung der Gutachten von 3-5 Sekunden aus (pag. 187 Ziff. 4; pag. 255 f.; pag. 341; pag. 404). Wie die Beweiswürdigung zu den Strassen- und Witterungsverhältnissen (siehe un- ten in E. 4.4) zeigen wird, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig ebenfalls von einer schneebedeckten und nicht von einer vereisten Strasse aus. Die im D.________-Gutachten angenommene Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 ist deshalb korrekt. Bezüglich des geltend gemachten Einwandes, wonach die Gutachter nicht berück- sichtigt hätten, dass die Fussgängerin 3-5 Sekunden später losgelaufen sei, haben die Gutachter in ihrem Zusatzgutachten vom 11. März 2022 zu Recht darauf hinge- wiesen, dass aus unfalldynamischer Sicht die Reaktionsaufforderung für den Fahr- zeuglenker erst dann bestehe, wenn die Fussgängerin für ihn sichtbar die Strasse betrete, was 0.5 m ab Strassenrand sei (pag. 208 Ziff. 3.5). Weiter geht aus dem D.________-Gutachten vom 17. Februar 2022 hervor (pag. 157 ff.), dass der Zeitpunkt des Betretens des Fussgängerstreifens durch die Fussgän- gerin für die getroffenen Berechnungen keine Rolle spielte (siehe dazu ausführlich in den nachfolgenden Erwägungen). Die Gutachter legten zunächst den Kollisions- bereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus folgen- den Berechnungen fest (pag. 158 und pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich; siehe dazu unten in E. 4.4). Danach trafen die Gutachter aufgrund des Alters der Fussgängerin (geb. 19. August 1954, somit zum Unfallzeitpunkt 66.5 Jahre alt) Annahmen zu ihrer Gehgeschwindigkeit (pag. 163 f. Ziff. 3.1). Weiter stellten sie, da Spuren zur Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit des Fahr- zeugs des Beschuldigten fehlten, auf dessen Angaben von 30-35 km/h ab (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6). Zusammen mit der angenommenen Bremsverzögerung von 2- 3 m/s2, dem üblichen Wert für die Reaktionszeit und der errechneten Kollisionsge- schwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten sowie der Fussgängerin berechne- ten sie die Distanz zwischen dem Reaktionsaufforderungspunkt und dem Kollisions- punkt und konnten damit festlegen, wo sich die Fussgängerin befand, als der Be- schuldigte reagierte, und wo sie sich befand, als er bremste (siehe dazu pag. 168). Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 173 f.: Abb. 17 f.): 1. Wie lange (Strecke und Zeitdauer) benötigte der Lieferwagen des Beschuldigten, um von der angenommenen Ausgangsgeschwindigkeit auf die berechnete Kolli- sionsgeschwindigkeit herunterzubremsen? Diese Strecke und die Zeitdauer kann man berechnen, indem man anhand der Geschwindigkeiten die Bremszeit mit dem Bremsverzögerungswert für die schneebedeckte Strasse berechnet und zu dieser die übliche Reaktionszeit hinzurechnet. 13 2. Aufgrund des bekannten Kollisionspunkts kann man danach den Ort festlegen, ab welchem der Beschuldigte reagierte (Kollisionspunkt minus errechnete benötigte Strecke gemäss Ziffer 1). 3. Welche Strecke legte die Fussgängerin in der Zeit zurück, die der Beschuldigte gemäss Ziffer 1 benötigte, um von der Ausgangsgeschwindigkeit auf die Kollisi- onsgeschwindigkeit herunterzubremsen? Die so errechnete Strecke kann man vom bekannten Kollisionspunkt abziehen. Damit erhält man den Ort, an dem sich Fussgängerin befand, als der Beschuldigte gemäss Ziffer 2 reagierte. Wann die Fussgängerin losgelaufen ist und ob sie zuvor nochmals nach links ge- schaut hat, spielte also für diese Berechnung keine Rolle. Auch keine Rolle spielte dieser Punkt bei den Berechnungen der Gutachter zu einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h. Dort gingen die Gutachter von denselben Parametern (Kollisionsbereich, Gehgeschwindigkeit der Fussgängerin, Kollisionsge- schwindigkeit, Bremsverzögerungswert, Reaktionszeit) aus, liessen jedoch die Aus- gangsgeschwindigkeit offen und trafen die Annahme, dass der Beschuldigte in dem Moment reagiert hat, als die Fussgängerin für ihn erstmals objektiv eine Reaktions- aufforderung darstellte; dies sei gemäss den Ausführungen der Gutachter bei einer Entfernung von 0.5 m vom Strassenrand der Fall (pag. 167 Ziff. 3.6). Aufgrund des- sen berechneten sie dann die höchstmögliche Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten. Vereinfacht gesagt handelt es sich um folgendes Vorgehen (siehe dazu auch pag. 175.1 und 175.2 f.: Abb. 19 f.): 1. Wie lange benötigte die Fussgängerin, um vom Punkt, an dem der Beschuldigte durch ihr Verhalten erstmals eine Reaktionsaufforderung erhielt (gemäss Gutach- ter ist dies erfahrungsgemäss 0.5 m vom Strassenrand entfernt), zum Kollisions- punkt zu gelangen? Diese Zeitdauer kann man anhand des bekannten Ausgangs- und Kollisionspunktes der Fussgängerin und anhand der angenommenen Geh- geschwindigkeit der Fussgängerin berechnen. 2. Die gemäss Ziffer 1 berechnete Zeitdauer der Fussgängerin entspricht der Zeit, die der Beschuldigte hatte, um auf die berechnete Kollisionsgeschwindigkeit sei- nes Fahrzeugs zu kommen. Damit lässt sich die Ausgangsgeschwindigkeit des Fahrzeugs zum Reaktionszeitpunkt berechnen. Aus den gemachten Ausführungen erachtet die Kammer die Ergebnisse der D.________-Gutachter als nachvollziehbar, schlüssig und auf korrekten Annahmen basierend. 4.4 Strassen- und Witterungsverhältnisse zum Unfallzeitpunkt Der Beschuldigte sprach bereits bei seiner polizeilichen Einvernahme am 27. Ja- nuar 2023 davon, dass es stark geschneit habe und die Strasse glatt gewesen sei (pag. 7). Es habe Glatteis geherrscht und sein Lieferwagen sei bei der Vollbremsung gerutscht (pag. 7). Der Beschuldigte sprach in dieser Einvernahme zwar mehrmals von Fussgängerstreifen (pag. 7 und 9), gab aber am Schluss seiner Einvernahme an, den Fussgängerstreifen habe man aufgrund des Schneefalls gar nicht mehr ge- sehen (pag. 9). 14 Anlässlich der Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2022 bestätigte er die schwierigen Strassen- und Witterungsverhältnisse. So gab er an, dass an diesem Tag Glatteis und starker Schneefall geherrscht habe und die Strassen schneebedeckt gewesen seien (pag. 226, Z. 45 f.; pag. 231, Z. 29 f.). Sein Fahrzeug habe bei der Vollbremsung nicht verlangsamt, sondern sei wegen des Glatteises gerutscht (pag. 227, Z. 11 ff.). Es habe ca. 4-5 cm unberührten Schnee auf der Strasse gehabt. Der Bordstein und die Strasse seien komplett weiss gewesen (pag. 226, Z. 45 ff.; pag. 231, Z. 33 f.). Der Schneefall habe seines Erach- tens 5 Minuten nach dem Unfall aufgehört, jedoch habe er damals kein Zeitgefühl mehr gehabt (pag. 228, Z. 10 f.). Der Beschuldigte führte weiter aus, er habe zwar in der polizeilichen Einvernahme vom Fussgängerstreifen gesprochen, sie hätten aber erst zum Schluss bemerkt, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Dieser sei nicht zu sehen gewesen, da er vom Schnee bedeckt gewesen sei (pag. 228, Z. 4 ff.). Auch die Beschilderung des Fuss- gängerstreifens sei wegen des starken Schneefalls nicht zu sehen gewesen. Für ihn habe es keine Anzeichen gegeben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 232, Z. 3 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zusammenfassend von sehr starkem Schneefall und davon, dass die Strasse komplett schneebedeckt gewesen sei (pag. 393, Z. 42 ff.). Es sei nicht der ganze Boden mit Glatteis bedeckt gewesen, sondern nur die Fahrspur, auf der die Autos unterwegs gewesen seien, weil der frischfallende Schnee durch die Reifen plattgedrückt gewesen sei und sich so Eis gebildet habe (pag. 394, Z. 3 ff.). Der Schneefall habe kurz zuvor eingesetzt, bei der Anfahrt nach Langenthal von der Autobahn her; es seien vielleicht 10 Minuten oder eine Viertelstunde gewesen. Während der Einfahrt in Langenthal sei der riesige Schneefall gewesen und sofort sei die Strasse «zu» gewesen (pag. 394, Z. 13 ff.). Der Polizist habe gesagt, er habe massive Probleme bei der Anfahrt durch die Schnee- und Eisglätte gehabt (pag. 394, Z. 30 f.). Der Beschuldigte führte sodann aus, in diesem Zeitpunkt sei kein Fussgängerstreifen sichtbar gewesen (pag. 397, Z. 14 f.). Er habe den Fussgängerstreifen erst gesehen, als er die Fussgängerin «ein bisschen herausgehoben» habe (pag. 397, Z. 15 f.). Es sei alles zugeschneit gewesen (pag. 397, Z. 6). Es habe keinen Fussgängerstreifen gegeben (pag. 397, Z. 19). Unabhängig vom Glatteis sei es einfach eine weisse Schicht gewesen (pag. 397, Z. 8). Anlässlich der polizeilichen Befragung habe er dem Polizisten gesagt, dass da kein Fussgängerstreifen gewesen sei (pag. 398, Z. 12 f.). Das Schild bzw. das Hinweissignal «Fussgängerstreifen» sei für ihn hinter der Lampe nicht sichtbar gewesen; es sei vermutlich schneebedeckt gewesen (pag. 398, Z. 20 ff.). Wenn es schneie, sehe man kein weiss-blaues Schild (pag. 401, Z. 40 f.). Auf Vorhalt seiner Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach es un- berührter Schnee gewesen sei, sagte er aus, er habe damit gemeint, dass kein Schneepflug und kein Streufahrzeug durchgefahren seien (pag. 402, Z. 3 ff.). Er sei, währenddem die Fussgängerin die Strasse überquert habe, die ganze Zeit am Rut- schen gewesen (pag. 402, Z. 25 ff.). 15 Die Fussgängerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme am 27. Januar 2021 an, sie wisse nicht mehr, wie stark die Strasse verschneit gewesen sei und ob der Fuss- gängerstreifen zu sehen gewesen sei (pag. 13). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. März 2022 führte die Fussgängerin aus, es habe geschneit und der Schneefall sei mittelstark gewesen. Es habe gerade anzusetzen begonnen, die Strasse habe noch durchgeschimmert (pag. 224, Z. 9 ff.). Wenn es stark geschneit hätte, hätte sie das Auto nicht gesehen (pag. 224, Z. 22). Zum Unfallhergang hielten die zum Unfall gerufenen Polizisten fest, dass der Be- schuldigte aufgrund der Witterungsverhältnisse (ca. -2°, starker Schneefall, schnee- bedeckte/vereiste Fahrbahn) den Unfall trotz Vollbremsung und Ausweichmanövers nicht habe verhindern können (pag. 3; pag. 15). Die schwierigen Strassenverhält- nisse hätten sie bei der Anfahrt zum Verkehrsunfall selber festgestellt (pag. 15). Im Unfallaufnahmeprotokoll setzten die Polizisten die Kreuze zur Witterung beim Code 583 «Schneefall» und zum Strassenzustand beim Code 524 «schneebedeckt» (pag. 4). Aus den Fotos, die der zum Unfall beigezogene UTD am Unfalltag ab 11.55 Uhr aufnahm, ist ersichtlich, dass auf den Strassen kein Schnee (mehr) lag und auch kein Schneefall mehr herrschte. Abseits der Strassen ist der Untergrund jedoch mehrheitlich schneebedeckt (pag. 27 ff.). Weiter sind auf den Fotos sowohl der Fuss- gängerstreifen als auch die Beschilderung dazu gut sichtbar (pag. 27, pag. 30 ff.). Vom Einsatzleiter erhielten die Polizisten des UTD die Angabe, dass die Strasse zum Unfallzeitpunkt schneebedeckt und rutschig gewesen sei (pag. 24 «Einleitung»). Bei ihren Berechnungen gingen die Polizisten des UTD von einer vereisten Fahrbahn und einer Verzögerung des Anhalteweges von 1.5 m/s2 aus (pag. 25 «Berechnun- gen»). Das bei der D.________ eingeholte Gutachten vom 17. Februar 2022 ging gemäss Polizeirapport ebenfalls davon aus, dass der Strassenbelag schneebedeckt war (pag. 160). Die Gutachter wiesen auch darauf hin, dass die Ausgangsgeschwindig- keit des Fahrzeugs des Beschuldigten nicht errechnet werden könne, weil Spuren fehlten (pag. 158). Ebenfalls könne man den Spurpfad der Fussgängerin vor der Kol- lision nicht eruieren, weil der Schneefall nachgelassen und der zum Unfallzeitpunkt da gewesene Schnee geschmolzen gewesen sei (pag. 162 Ziff. 2.7.2). Die Gutachter rechneten anders als die Mitarbeiter des UTD mit einer Bremsverzö- gerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2 (pag. 167). In Beantwortung der Ergänzungsfragen des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Dezember 2022 erklärten die Gutachter hierzu, dass sie von einer schneebedeckten, nicht aber vereisten Fahrbahn ausge- gangen seien, weil im Unfallaufnahmeprotokoll der Polizei nur der Code für «schnee- bedeckt», nicht aber derjenige für «vereist» angekreuzt worden sei. Zudem zeigten die Fotos des UTD, dass die Fahrbahn um 11.55 Uhr teilweise Schneematsch ge- habt habe. Weiter sei eine grossflächig vereiste Fahrbahn im Mittelland äusserst sel- ten (pag. 365 Ziff. 2). Rechne man mit einer vereisten Fahrbahn, ergebe sich eine geringere Verzögerung, weshalb der Beschuldigte früher hätte reagieren müssen, um eine Kollision zu vermeiden (pag. 364 Ziff. 1). 16 Die Aussagen des Beschuldigten und der Fussgängerin stimmen insoweit überein, als sie beide davon sprechen, dass es geschneit habe, wobei der Beschuldigte von starkem und die Fussgängerin von mittelstarkem Schneefall spricht. Keiner der bei- den machte aber geltend, sie hätten einander wegen des Schneefalls nicht oder nicht gut gesehen. Gestützt auf die Angaben im Unfallaufnahmeprotokoll (pag. 3 f.; pag. 15) wird davon ausgegangen, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls so schneite, dass der Schnee innert kurzer Zeit ansetzen konnte. Eine allgemeine Sichtbehinde- rung aufgrund des Schneefalls lag aber nicht vor. Die Aussagen des Beschuldigten stimmen mit den Angaben im Unfallaufnahmepro- tokoll überein, wonach die Strasse schneebedeckt gewesen sei (pag. 3 f.; pag. 15). Diese Aussage machte der Einsatzleiter auch gegenüber den Polizisten vom UTD (pag. 24 «Einleitung»). Gestützt darauf und gestützt auf die vom UTD erstellten Fo- tos, die zeigen, dass der Untergrund abseits der Strassen mehrheitlich schneebe- deckt war (pag. 27 ff.), geht die Kammer davon aus, dass die Strassen zum Unfall- zeitpunkt aufgrund des Schneefalls schneebedeckt waren. Da die Bilder des UTD eher auf frisch gefallenen Schnee hindeuten (pag. 27 ff.), die Fussgängerin aus- sagte, es habe gerade anzusetzen begonnen (pag. 224, Z. 9 ff.), und weil der Be- schuldigte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selber von «unberührtem» Schnee sprach (pag. 231, Z. 33 f.), geht die Kammer davon aus, dass der Schneefall erst kurz vor dem Unfall einsetzte. Bei der Beantwortung der Frage, ob der Fussgängerstreifen für den Beschuldigten vor dem Unfall sichtbar war, kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die entsprechen- den Aussagen des Beschuldigten Schutzbehauptungen seien, da er sowohl in seiner polizeilichen Einvernahme als auch in seiner Einvernahme an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von sich aus und wiederholt vom Fussgängerstreifen gesprochen habe. Zudem hätte sich der Beschuldigte die Überlegung, wonach die Fussgängerin ihm den Vortritt liesse, nicht gemacht, wenn er nicht davon ausgegangen sei, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, da sich dort, wo der Unfall sich ereignet habe, keine Fussgängerzone, sondern eine Hauptstrasse mit einem Tempolimit von 50 km/h be- finde. Weiter habe die Fussgängerin das für Fussgänger an einem Fussgängerstrei- fen typische Verhalten an den Tag gelegt, indem sie nach links und nach rechts ge- schaut habe. Der Beschuldigte habe also sehr wohl wahrgenommen, dass die Fuss- gängerin an einem Fussgängerstreifen gestanden und vortrittsberechtigt sei (pag. 291 f., S. 20 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grösstenteils anschliessen. Sie erach- tet jedoch die Aussage des Beschuldigten am Ende seiner polizeilichen Einver- nahme, wonach man den Fussgängerstreifen aufgrund des Schneefalls gar nicht mehr gesehen habe (pag. 9), nicht als Schutzbehauptung. So machte der Beschul- digte diese Aussage zu einem Zeitpunkt, als er noch nicht anwaltlich vertreten war und der Unfall sicherlich noch eine gewisse Schockwirkung auf ihn hatte. Dass der Beschuldigte hier schon zielgerichtet seine Aussagen bzw. eine Schutzbehauptung gemacht hätte, ist aufgrund des kurzen Zeitablaufs nach dem Unfall wenig wahr- scheinlich. Zudem war die Strasse tatsächlich schneebedeckt, wie die vorangehende Beweiswürdigung ergeben hat. Die Kammer geht somit aufgrund der Aussage des Beschuldigten bei der Polizei und der Tatsache, dass die Strassen wegen des kurz 17 zuvor einsetzenden Schneefalls schneebedeckt waren, zu Gunsten des Beschuldig- ten davon aus, dass die Streifen des Fussgängerstreifens auf dem Boden zum Un- fallzeitpunkt nicht oder kaum mehr sichtbar waren. Der Vorinstanz ist aber diesbezüglich zu folgen, dass der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme wiederholt von sich aus vom Fussgängerstreifen (pag. 7 und 9) gesprochen hat und auch aussagte, dass er davon ausgegangen sei, dass ihn die Fussgängerin aufgrund der Witterung durchfahren liesse (pag. 7). Letztere Aussage ergibt, wie bereits ausgeführt (vgl. E. 4.2.), wenig Sinn, wenn er vom Fuss- gängerstreifen nichts gewusst hätte. Weiter sagte er in dieser Einvernahme, obwohl er gemäss eigenen Aussagen (pag. 226, Z. 37 ff.) ortsunkundig ist, nie aus, dass er nicht gewusst habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Seine Aussage am Schluss der Einvernahme, wonach man den Fussgängerstreifen wegen des Schnees gar nicht mehr gesehen habe, erfolgte anschliessend an die Aussage, dass die Fussgängerin bereits ca. in der Mitte des Fussgängerstreifens, eher schon in seiner Strassenseite gewesen sei, als er sie mit seinem Fahrzeug gestreift habe. Er könne dies nicht genau sagen. Sie habe die Kapuze oben gehabt (pag. 9). Diese letzte Aussage des Beschuldigten kann also auch so verstanden werden, dass er nicht genau sagen könne, wo die Fussgängerin angefahren wurde, weil die Streifen des Fussgängerstreifens auf dem Boden nicht mehr ersichtlich waren. Die explizite Aussage, dass er wegen des Schnees nicht habe erkennen können, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, brachte erstmals sein damaliger Rechtsanwalt im Einspracheschreiben vom 13. Juli 2021 vor (pag. 88 f.). Der Beschuldigte gab anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hierzu an, dass er bei der Polizei zwar von einem Fussgängerstreifen gesprochen habe, jedoch nicht habe sehen kön- nen, dass dort ein Fussgängerstreifen sei (pag. 228, Z. 4 ff.): «Wir haben vom Unfall gesprochen und was vorgefallen ist. Wir haben erst zum Schluss gemerkt, dass ein Fussgängerstreifen dort war. Der Fussgängerstreifen war nicht zu sehen, da er vom Schnee bedeckt war.». Ähnliche Aussagen machte er anlässlich der Berufungsver- handlung: Es sei im Zeitpunkt des Unfalls keinen Fussgängerstreifen da gewesen; es sei alles zugeschneit gewesen (pag. 397, Z. 5 f.). Er habe den Fussgängerstreifen erst gesehen, als er die Fussgängerin «ein bisschen herausgehoben» habe (pag. 397, Z. 15 f.). Seinen polizeilichen Aussagen lässt sich aber nicht entnehmen, dass er erst zum Schluss gemerkt hat, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Dort sprach er – wie bereits ausgeführt – wiederholt von sich aus vom Fussgängerstreifen und erst am Schluss sagte er aus, dass man den Fussgängerstreifen wegen des Schneefalls gar nicht mehr gesehen habe. Es wäre aber zu erwarten, dass der Be- schuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme explizit darauf hingewiesen hätte, dass er nicht gewusst und nicht bemerkt habe, dass dort ein Fussgängerstreifen sei, wenn dies tatsächlich der Fall gewesen wäre. Der Beschuldigte sagte auch nichts davon, dass er die Beschilderung des Fussgän- gerstreifens wegen des Schneefalls nicht gesehen habe. Diesen Einwand machte auch sein damaliger Rechtsanwalt im ersten Einspracheschreiben nicht (pag. 88 f.). Erst, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 26. Juli 2021 (pag. 92) auf die Hinweissignale am Strassenrand aufmerksam gemacht hatte, wies der da- malige Rechtsanwalt des Beschuldigten mit Schreiben vom 5. August 2021 (pag. 95) 18 darauf hin, dass der Beschuldigte auch das Schild beim Fussgängerstreifen wegen des starken Schneefalls nicht gesehen habe. Darauf, dass der Beschuldigte dann anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung und der Berufungsverhandlung wiederholt angab, weder den Fussgängerstrei- fen noch die Beschilderung dazu gesehen und nicht gewusst zu haben, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befinde (vgl. pag. 228, Z. 4 ff.; pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 231, Z. 44 ff.; pag. 232, Z. 1 ff.; pag. 397, Z. 5 f., Z. 14 f. und Z. 19), kann nicht ab- gestellt werden. Diese Aussagen sind – wie die obige Darstellung der Entwicklung der Aussagen hierzu zeigt – viel eher als Schutzbehauptungen infolge des drohen- den Ausweisentzuges und des laufenden Strafverfahrens anzusehen. Dafür spricht auch, dass bei kurz vorher einsetzendem Schneefall die Strasse zwar schneebe- deckt sein kann, dass jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass auch die beidseitigen Schilder mit dem Hinweis auf einen Fussgängerstreifen (siehe Foto auf pag. 30) so verschneit sind, dass diese nicht mehr ersichtlich sind, gering ist. Die Kammer geht somit davon aus, dass die Strasse zwar schneebedeckt war und die Streifen des Fussgängerstreifens nicht oder fast nicht mehr zu sehen waren, je- doch der Beschuldigte mindestens aufgrund der Beschilderung des Fussgängerstrei- fens und aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin bemerkt haben muss, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befand. Dass die Strasse vereist war bzw. Glatteis aufwies, wie der Beschuldigte in all seinen Einvernahmen geltend machte, wird zwar durch die Bemerkung im Unfallaufnahme- protokoll «schneebedeckte/vereiste Fahrbahn» (pag. 3; pag. 15) gestützt. Jedoch wiesen die Gutachter der D.________ zu Recht darauf hin (pag. 365 Ziff. 2), dass die Polizisten im Unfallaufnahmeprotokoll darauf verzichtet hätten, den Strassenzu- stand mit dem Code 525 «vereist» zu markieren (pag. 4). Auch gegenüber den Po- lizisten des UTD gab der Einsatzleiter eine schneebedeckte und rutschige Strasse, nicht aber eine vereiste Strasse an (pag. 24 «Einleitung»). Gegen eine vereiste Fahr- bahn sprechen ebenfalls die vom UTD ab 11.55 Uhr (also rund 1 ¾ Stunde später) aufgenommenen Fotos, die keine Eisbildung auf den Strassen zeigen, was aber bei einer Temperatur von -2°Celsius und der kurzen vergangenen Zeit zu erwarten wäre. Weiter ist gemäss den Gutachtern der D.________ eine grossflächig vereiste Fahr- bahn im Mittelland äusserst selten (pag. 365 Ziff. 2). Auch dies spricht gegen die Aussage des Beschuldigten, wonach die Strassen vereist gewesen und Glatteis ge- herrscht habe. Die Vorinstanz hat zudem richtigerweise darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten bei einer Vollbremsung auf vereister Strasse geschlingert oder es zu einem Kontrollverlust gekommen wäre (pag. 287 f., S. 16 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Wäre die Fahrbahn tatsächlich vereist gewesen, wäre der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug während seiner Vollbremsung nämlich anders geschlittert, als dies der Fall war. So hat der Beschuldigte zur Reaktion seines Fahrzeugs auf die Vollbremsung nämlich einzig erklärt, dass das Fahrzeug nicht ver- langsamt habe, sondern nur noch gerutscht sei. Da er gemerkt habe, dass er nicht anhalten könne, habe er nach rechts gelenkt, damit er die Fussgängerin nicht überfahre, und sei nach der Kollision mit der Fussgängerin mit den Steinen am rechten Strassenrand kollidiert und zum Stillstand gekommen 19 (p. 7, p. 227 Z. 10-21). Dies entspricht auch den Bildern der Unfallendlage (p. 30 ff.) sowie den Unfall- plänen im verkehrstechnischen Gutachten (p. 176 ff.). Ein Schlingern oder ein Kontrollverlust wurden vom Beschuldigten nicht erwähnt. Es ist aber davon auszugehen, dass das Fahrzeug des Beschuldig- ten bei Glatteis bzw. vereister Fahrbahn so bzw. eben anders, als von ihm beschrieben, reagiert hätte. Dies umso mehr, als es sich beim Fahrzeug des Beschuldigten um einen leichten Anhängerzug mit Mercedes Sprinter und Hulco Medax-3 Anhänger gehandelt hatte, mithin eine schweres Fahrzeug mit Anhänger (p. 160), bei welchem auf vereister Strasse die erhöhte Gefahr eines Kontrollverlusts besteht (vgl. dazu z.B. S. 10 in fine der Broschüre «Lieferwagen, Das Wichtigste in Kürze» von Les Routiers Suisses, 1/2008, einsehbar unter , zuletzt besucht am 26.09.2022). Der Beschuldigte hatte das Fahrzeug jedoch gemäss seinen eigenen Aussagen nach wie vor unter Kontrolle und war sogar in der Lage, ein Manöver nach rechts ab der Fahrbahn zu machen, um der Fussgängerin bzw. einer Kollision mit ihr auszuweichen (p. 227 Z. 13 ff.; vgl. auch p. 230 Z. 25 ff.). Gestützt auf die Bilder der Unfallendlage (p. 30 ff.) hatte ihm sein Fahrzeug anlässlich dieses Manövers auch gehorcht. Der Beschuldigte machte aber erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung gel- tend, er habe sein Fahrzeug nach rechts gezogen, dieses habe aber nicht richtig reagiert (pag. 395, Z. 43 ff.; pag. 396, Z. 1). Aufgrund der gemachten Ausführungen geht die Kammer entgegen den Aussagen des Beschuldigten davon aus, dass die Strasse schneebedeckt, nicht jedoch vereist war. 4.5 Kollisionsbereich In seiner Eingabe vom 28. Februar 2022 an die Vorinstanz führte der Verteidiger des Beschuldigten aus, dass die Annahme der Gutachter der D.________, wonach das Fahrzeug des Beschuldigten mit der linken Frontpartie mit der Fussgängerin kollidiert sei, unzutreffend sei. Das vom Beschuldigten geschilderte Kollisionsbild entspreche nicht den Erkenntnissen der Gutachter der D.________, weshalb sich die Fussgän- gerin zum Zeitpunkt der Kollision um mindestens einen Fussgängerstreifen näher bei der Fahrbahnlinie befunden habe (pag. 186 ff.). Anlässlich seines Parteivortrags an der Hauptverhandlung (pag. 255 ff.) und im obe- rinstanzlichen Verfahren machte der Verteidiger dies nicht mehr geltend. Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte der Verteidiger des Beschuldigten erstmals vor, die Fussgängerin sei nicht über den Fussgängerstreifen gelaufen, son- dern zwei bis drei Meter daneben (pag. 404). Sie sei links am Fussgängerstreifen vorbeigelaufen (pag. 407 mit Verweis auf pag. 414). Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme hierzu an, mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens habe er den Kopf der Fussgängerin und sie evtl. mit der vorderen, linken Stossstangenecke am Bein oder Knie gestreift und er sei danach mit den Steinen kollidiert (pag. 7). Als er die Fussgängerin mit dem Seiten- spiegel gestreift habe, sei die Fussgängerin schon in der Mitte des Fussgängerstrei- fens, eher schon auf seiner Strassenseite gewesen. Genau könne er es nicht sagen (pag. 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, er sei in die Felsblöcke gefahren und habe die Frau mit seinem Seiten- bzw. Aussen- spiegel auf der rechten Seite des Kopfes getroffen (pag. 227, Z. 13 ff.). Er habe sie nicht mit der linken Frontpartie getroffen (pag. 230, Z. 5 ff.). Auf Vorhalt, dass der 20 Kollisionsbereich gemäss Angaben des UTD 6 m nach Betreten des Fussgänger- streifens auf seiner Seite des Fahrstreifens gewesen sei, erklärte der Beschuldigte, dass dies so ungefähr richtig sei (pag. 229, Z. 33 ff.). Zum Vorhalt, dass das Gutach- ten der D.________ ebenfalls zum Schluss komme, dass der Kollisionsbereich auf Höhe des zweitletzten Streifens seiner Fahrbahnhälfte gewesen sei, sagte der Be- schuldigte, wenn sein Auto zwischen dem restlichen Platz durchpasse, dann stimme dies so (pag. 229, Z. 40 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, er sei an der Stange und an der grossen Laterne vorbeigefahren, gerade auf den Stein (pag. 395, Z. 36 f.). Er habe sie mit seinem linken Aussenspiegel erwischt (pag. 396, Z. 9 f.). Mit dem Vorderteil des Autos sei er an ihr vorbeigekommen (pag. 401, Z. 2 f.). Die Polizisten des UTD legten anhand ihrer Berechnungen (vom Beschuldigten an- gegebene Ausgangsgeschwindigkeit; angenommene Gehgeschwindigkeit der Fuss- gängerin von ca. 4.3 km bzw. 1.2 m/s und der vom Einsatzleiter der Polizei angege- benen Unfallendlage der Fussgängerin) den Kollisionszeitpunkt so fest, dass sich die Fussgängerin rund 5 Sekunden (6 Meter) auf der Fahrbahn befunden habe, was dem zweitletzten Fussgängerstreifen entspricht (pag. 24 f.; pag. 27; pag. 32; pag. 35 f; Situationsplan: pag. 47). Die Polizisten des UTD führten in der Legende zu den von ihnen gemachten Fotos Wischspuren am Lieferwagen vorne links auf, welche von der Kollision mit der Fussgängerin stammten (pag. 24 Bst. e und Fotos auf pag. 45). Das Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 führte aus, dass der Kolli- sionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus fol- genden Berechnungen gut eingegrenzt werden könne (pag. 158 und D.________- Gutachten auf pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich). Den Kollisionspunkt bzw. Kollisionsbereich berechneten die Gutachter der D.________ bei der Minimalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 30 km/h, Bremsver- zögerung von 2 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 4.7 km/h: siehe dazu pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168 Ziff. 3.6 und Tab. 2 Zusammenfassung der präkolli- sionären Vorgänge) am Ende des zweitletzten Fussgängerstreifens (pag. 164 Ziff. 3.3 und Abb. 9 auf pag. 165) und bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzögerung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 6.8 km/h: siehe dazu pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168 Ziff. 3.6 und Tab. 2 Zusammenfassung der präkollisionären Vorgänge) zu Beginn des zweitletzten Fussgängerstreifens (pag. 164 Ziff. 3.3 und Abb. 10 auf pag. 165). Wegen des Steins am Ende des Fuss- gängerstreifens trafen die Gutachter die Annahme, dass die Kollision eher zu Beginn oder am Ende des grünen Bereichs geschehen sei, da davon ausgegangen werde, dass die Fussgängerin nach vorne geschaut und den Stein gesehen und somit ent- weder links oder rechts am Stein habe vorbeigehen wollen (pag. 164 Ziff. 3.3; pag. 170 Ziff. 4.2). Bei der Minimalvariante sei das Fahrzeug zuerst mit dem ersten Stein und erst danach mit der Fussgängerin und in der Folge mit dem zweiten Stein kollidiert. Bei der Maximalvariante sei das Fahrzeug zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den beiden Steinen kollidiert (pag. 166 f. Ziff. 3.4.1 und 3.4.2). 21 Die vom UTD beschriebenen Wischspuren auf der linken Seite am Fahrzeug seien auf den Fotos des UTD nicht ersichtlich. Dass der linke Aussenspiegel des Fahr- zeugs des Beschuldigten nach hinten geklappt sei, sei ein klares Indiz für ein links- seitiges Abgleiten der Fussgängerin. Demnach sei der Mercedes mit der linken Frontpartie mit der Fussgängerin kollidiert (D.________-Gutachten: pag. 162 Ziff. 2.7.1.; pag. 164 Ziff. 3.2). Den Darstellungen auf pag. 165 des Gutachtens des D.________ lässt sich entneh- men, dass der Kollisionsbereich beim zweitletzten Fussgängerstreifen (Maximalva- riante) oder zwischen dem letzten und zweiletzten Fussgängerstreifen (Minimalvari- ante) gesehen wird. Auch die Polizisten des UTD kamen zum Schluss, dass die Kol- lision beim zweitletzten Streifen stattfand. Der Beschuldigte selber bestätigte in sei- ner Einvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Erkennt- nisse des UTD und der D.________. Aufgrund dessen geht die Kammer davon aus, dass die Kollision beim zweitletzten Streifen des Fussgängerstreifens stattfand. Die Aussagen der Fussgängerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach sie geradeaus über den Fussgängerstreifen gelaufen sei und weder links noch rechts an den Steinen habe vorbeilaufen wollen (pag. 221, Z. 4 ff.), sprechen dafür, dass sich die Kollision eher zu Beginn des zweitletzten Fussgängerstreifens (D.________-Gutachten pag. 165: Abb. 10 Kollisionsstellung Maximalvariante) er- eignet hat. Nicht überzeugend ist bereits deswegen die anlässlich der Berufungsver- handlung neu vorgebrachte Behauptung des Verteidigers des Beschuldigten, wo- nach sie links neben dem Fussgängerstreifen vorbeigelaufen sei. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Gestützt auf dieses Narrativ hätte sie sich sodann von Beschul- digten wegbewegt, wodurch die Kollision anders oder gar nicht eingetreten wäre und der Beschuldigte eine längere Reaktionszeit zur Verfügung gehabt hätte. Diese Aussagen der Fussgängerin würden zudem damit übereinstimmen, dass die Gutachter der D.________ bei der Maximalvariante davon ausgehen, dass die Kol- lision zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den beiden Steinen erfolgte (pag. 167 Ziff. 3.4.2). Dazu, in welcher Reihenfolge die Kollisionen stattfanden, äus- sern sich die Gutachter der D.________ nicht. Dass er zuerst mit der Fussgängerin und danach mit den Steinen kollidiert ist, gab der Beschuldigte in seiner polizeilichen Einvernahme an (pag. 7). Dass er während des Ausweichmanövers mit den beiden Steinen kollidierte, ist unbestritten. Ob sich dies vor oder nach der Kollision mit der Fussgängerin ereignete, kann mit Blick auf den Vorwurf gemäss Strafbefehl vom 1. Juli 2021 offenbleiben. Aufgrund der Aussagen des Beschuldigten, wonach er die Fussgängerin mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens am Kopf getroffen und evtl. mit der vorde- ren, linken Stossstangenecke am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7), und auf- grund der Fotos des UTD, wonach der linke Seitenspiegel nach innen geklappt ist, geht die Kammer beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte die Fussgängerin mit seinem linken Seitenspiegel am Kopf getroffen hat. Auch wenn der Beschuldigte angibt, er habe die Fussgängerin nicht mit der linken Frontpartie ge- troffen (pag. 230, Z. 5 ff.; pag. 401, Z. 2 f.), spricht der nach hinten geklappte linke Aussenspiegel – wie das Gutachten der D.________ festhält (pag. 162 Ziff. 2.7.1.; pag. 164 Ziff. 3.2) – dafür, dass die Fussgängerin linksseitig abgeglitten und das 22 Fahrzeug des Beschuldigten demzufolge mit der linken Frontpartie mit ihr kollidiert ist. Gestützt auf das Verletzungsbild der Fussgängerin ist eine solche Kollision eben- falls naheliegend, wie dies die Vorinstanz treffend ausgeführt hat (vgl. pag. 289, S. 18 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dafür sprechen auch die bei der Polizei gemachten Aussagen des Beschuldigten, dass er evtl. mit der vorderen, linken Sto- ssstangenecke die Fussgängerin am Bein oder Knie gestreift habe (pag. 7). Die Kammer geht demzufolge beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschul- digte mit der linken Frontseite und dem linken Seitenspiegel seines Fahrzeugs mit der Fussgängerin kollidiert ist. 4.6 Geschwindigkeit, Zeitpunkt der Bremsung und Vermeidbarkeit der Kollision Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, wegen der Witte- rungsverhältnisse mit einer Geschwindigkeit ca. 30-35 km/h gefahren zu sein (pag. 7). Nachdem die Fussgängerin überraschend losgelaufen sei, habe er sofort eine Vollbremsung eingeleitet, habe aber gleich gemerkt, dass sein Lieferwagen nicht gebremst habe, sondern gerutscht sei, dies trotz ABS. Ca. 2 m vor der Fuss- gängerin habe er gemerkt, dass er nicht anhalten könne. Damit er sie nicht über- fahre, habe er sein Fahrzeug in der Folge nach rechts gelenkt (pag. 7 und 9). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte aus, dass er sein Tempo aufgrund der Witterung ordnungsgemäss auf 30-40 km/h reduziert habe (pag. 229, Z. 11 ff.). Auf den Vorhalt, dass er gemäss Berechnungen des Gut- achtens der D.________ bei einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h zu spät reagiert habe, ansonsten er genügend Zeit und Platz gehabt hätte, um rechtzeitig zu stoppen (pag. 167 Ziff. 3.6), gab der Beschuldigte an, seine Reaktion sei übermenschlich ge- wesen, er habe zweimal reagiert (pag. 230, Z. 21 ff.). Auf Vorhalt der Schlussfolge- rung des eingeholten Gutachtens der D.________, wonach er mit einer Geschwin- digkeit von 45-49 km/h gefahren wäre, wenn er in dem Moment reagiert hätte, als die Fussgängerin 0.5 m vom Strassenrand entfernt auf der Strasse gewesen sei (pag. 167 Ziff. 3.6), entgegnete der Beschuldigte, dass der Unfall nicht vermeidbar und die von ihm gefahrene Geschwindigkeit zwischen 30-35 km/h und nicht höher gewesen sei (pag. 230 f., Z. 42 f.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, nach dem Kreisel mit einer Geschwindigkeit von 30-35 km/h unterwegs gewesen zu sein (pag. 398, Z. 25 ff.). Es sei mit einem solchen Anhängerzug auf Glatteis und mit schneebedeckter Fahrbahn nicht möglich gewesen, schneller zu fahren (pag. 398, Z. 28 f.). Das Erblicken der Fussgängerin habe keinen Einfluss auf seine Geschwin- digkeit gehabt, weil er schon langsamer gefahren sei (pag. 399, Z. 23 f.). In dem Moment, in dem sie den Schritt auf die Strasse gemacht habe, habe er sofort eine Vollbremsung eingeleitet (pag. 399, Z. 42 f.). Der Unfall sei nicht vermeidbar gewe- sen, sonst hätte er ihn vermieden (pag. 400, Z. 30 f.). Er habe alles, was von seiner Seite her möglich gewesen sei, gemacht (pag. 400, Z. 31). Er habe die Bremsung sofort eingeleitet; noch schneller wäre es nicht möglich gewesen (pag. 400, Z. 38 f.). Er sei situationsgemäss angepasst gefahren. Es gebe Situationen, in denen es nicht mehr reiche. Es liege nicht unbedingt an ihm. Es könne auch wegen der Fussgän- gerin sein, indem sie ihn falsch eingeschätzt habe und dann losgelaufen sei (pag. 402, Z. 36 ff.). Er habe alles richtig gemacht und sie in diesem Fall nicht 23 (pag. 402, Z. 42). Auf Frage bestätigte der Beschuldigte, dass nicht die Strassenver- hältnisse, sondern das Verhalten der Fussgängerin zur Unvermeidbarkeit des Un- falls geführt hätten (pag. 403, Z. 1 ff.). Zur Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten und zum Zeitpunkt der Brem- sung durch diesen machte die Fussgängerin keine Angaben. Gemäss Beweiswürdigung befand sich die Fussgängerin, als sie angefahren wurde, 6 m nach Betreten des Fussgängerstreifens auf dem zweitletzten Streifen des Fuss- gängerstreifens. Dem Unfallaufnahmeprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Unfallendstellung des Lieferwagens und des Anhängers des Beschuldigten bis zum Eintreffen der Polizei nicht verändert worden war. Die Unfallendlage der Fussgängerin war hinge- gen verändert worden (pag. 15 «angetroffene Situation»). Gestützt darauf sowie ge- stützt auf die Angaben des Einsatzleiters der Kantonspolizei zur Unfallendlage der Fussgängerin berechnete der UTD den Anhalteweg des Beschuldigten. Dabei nahm der UTD aufgrund dessen Aussagen eine von diesem gefahrene Geschwindigkeit von 30-35 km/h und, ausgehend von einer durchschnittlichen Bewegungsgeschwin- digkeit von Fussgängerinnen im Alter zwischen 60-70 Jahren beim Gehen, eine Be- wegungsgeschwindigkeit der Fussgängerin von ca. 4.3 km/h (1.2 m/s) an. Weiter ging der UTD von einer vereisten Fahrbahn und somit einer Verzögerung von 1.5 m/s2 aus. Aufgrund dieser Berechnungsparameter kam der UTD auf einen An- halteweg von ca. 40 m. Die Distanz des Fahrzeugs zum Fussgängerstreifen zum Zeitpunkt, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe, habe zwi- schen 41.6 m (bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h) und 48.6 m (bei einer Ge- schwindigkeit von 35 km/h) betragen. Somit habe der Beschuldigte genügend Zeit gehabt, um anzuhalten (pag. 25 und Situationsplan auf pag. 47). Das Gutachten der D.________ vom 17. Februar 2022 führte aus, dass der Kolli- sionsbereich anhand der Spuren im Grünstreifen rechtsseitig der Fahrbahn, anhand der Kollision mit den Steinen, der gut dokumentierten Endlagen und der daraus fol- genden Berechnungen gut eingegrenzt werden könne (pag. 158 und D.________- Gutachten auf pag. 162 Ziff. 2.7.2.; Kollisionsbereich auf pag. 165 ersichtlich). Die Kollisionsgeschwindigkeit des Fahrzeugs des Beschuldigten habe zwischen 19 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Bremsverzögerung von 2 m/s2) und 27 km/h (bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 35 km/h und einer Bremsverzögerung von 3 m/s2) und die der Fussgängerin zwischen 4.7 km/h bzw. 1.3 m/s (gehen) und 6.8 km/h bzw. 1.9 m/s (schnell gehen) betragen (pag. 158 Ziff. 1; pag. 164; pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168). Aufgrund des geschmolzenen Schnees und des nachgelassenen Schneefalls hätten keine Bremsspuren des Anhängerzugs oder Spuren der Fussgängerin auf der Fahrbahn festgestellt werden können (pag. 162 Ziff. 2.7.2). Dies habe zur Folge, dass für die Ausgangsgeschwindigkeit des Anhän- gerzugs auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt werde (pag. 158 Ziff. 1). Das Gutachten der D.________ rechnete mit einer Bremsverzögerung von 2 m/s2 bis zu 3 m/s2, was einer schneebedeckten Fahrbahn entspricht (pag. 167 Ziff. 3.5; pag. 168; siehe auch Schreiben D.________ ans Obergericht vom 23. Dezember 24 2022: pag. 365 Ziff. 2). Wie die Beweiswürdigung zeigt (siehe oben E. 4.4.), ist die Annahme einer schneebedeckten (und nicht vereisten) Fahrbahn richtig. Zur Frage der Vermeidbarkeit der Kollision führten die Gutachter der D.________ die Berechnungen so aus, dass das Fahrzeug des Beschuldigten mit seiner Front 0.5 m vor dem Kollisionspunkt zum Stillstand gekommen wäre. Das Gutachten der D.________ folgerte, dass die Kollision bei der Minimalvariante (Ausgangsgeschwin- digkeit 30 km/h, Bremsverzögerung von 2 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 4.7 km/h) vermeidbar gewesen wäre, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschuldigte hätte reagieren müssen, bereits in der Mitte der Gegenfahr- bahn befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 15; pag. 178 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158). Auch bei der Maximalvariante (Ausgangsgeschwindigkeit 35 km/h, Bremsverzöge- rung von 3 m/s2, Gehgeschwindigkeit Fussgängerin 6.8 km/h) wäre die Kollision ver- meidbar gewesen, da sich die Fussgängerin in dem Moment, in dem der Beschul- digte hätte reagieren müssen, am Ende der ersten Linie des Fussgängerstreifens befunden hätte (pag. 169 Ziff. 3.7.1 und Abb. 16; pag. 179 Unfallplan; pag. 171 Ziff. 4.6; pag. 158). Das Gutachten der D.________ führte aus, dass, wenn man auf die vom Beschul- digten angegebene Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h abstelle, der Beschul- digte zu spät reagiert habe; nämlich erst, als die Fussgängerin bereits 1.8 s bzw. 2.4 m (Maximalvariante) bis 2.9 s bzw. 2.9 m (Minimalvariante) vom Strassenrand ent- fernt gewesen sei. Die Front des Mercedes sei bei Beginn der Reaktion 18.5 m (Ma- ximalvariante) bis 21 m (bei Minimalvariante) vom Kollisionspunkt entfernt gewesen. Bei Bremsbeginn habe sich die Front des Fahrzeugs 8.4 m (Maximalvariante) bis 12.3 m (Minimalvariante) vom Kollisionspunkt entfernt befunden (pag. 167 Ziff. 3.6; Abb. 13 Minimalvariante; pag. 173 Abb. 17 Weg-Zeit-Diagramm Minimalvariante; Abb. 14 Maximalvariante; pag. 174 Abb. 18 Weg-Zeit-Diagramm Maximalvariante und Tab. 2 Zusammenfassung der präkollisionären Vorgänge; Unfallpläne pag. 176 f.). Schliesslich führten die Gutachter der D.________ aus, dass sich, wenn man bei den Berechnungen den Reaktionszeitpunkt des Beschuldigten auf den Zeitpunkt, in dem die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten gehabt habe, de- finiere, eine Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h ergebe. In diesem Fall hätte die Distanz zum Kollisionspunkt bei Reaktionsbeginn 38.3 m bis 48.8 m betragen und der Beschuldigte hätte 24.2 m bis 35.7 m vor dem Kollisionspunkt die Bremse betätigt (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3; pag. 175.1 Abb. 19 Weg-Zeit- Diagramm 45 km/h und pag. 175.2 Abb. 20 Weg-Zeit-Diagramm 49 km/h). Gehe man von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 30-35 km/h aus, so befinde sich die Front des Lieferwagens in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslaufe, 45.2 m-53.7 m vom Beginn des Fussgängerstreifens entfernt. Bei einer Ausgangs- geschwindigkeit von 45-49 km/h befinde sich die Front des Lieferwagens in dem Mo- ment, in dem die Fussgängerin loslaufe, 58 m-72.4 m vom Beginn des Fussgänger- streifens entfernt (pag. 170 f. Ziff. 4.5). 25 Zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten führten die Gutachter der D.________ aus, dass aufgrund fehlender Spuren keine Ausgangsgeschwindigkeit bestimmt werden könne. Von der Ausgangssituation her sei eine höhere Geschwin- digkeit als die vom Beschuldigten angegebene Geschwindigkeit von 30-35 km/h möglich, jedoch nicht beweisbar. Da der Beschuldigte aber frühestens dann reagie- ren könne, wenn die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung dar- stelle (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), sei er höchs- tens mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h (Minimalvariante) bis 49 km/h (Maxima- lvariante) gefahren. Eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit als 49 km/h sei fast nicht möglich, da der Beschuldigte sonst in dem Moment reagieren müsste, als die Fuss- gängerin noch gar nicht auf der Strasse gewesen wäre (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6; pag. 170 Ziff. 4.3 und 4.4). Da sich vor der Unfallstelle ein Kreisel befinde (186 m zur Kollisionsstelle gemäss pag. 160, dort auch Foto) und dieser aufgrund der herrschenden Verhältnisse nicht schneller als mit 10 km/h befahren werden könne sowie der Mercedes nur eine Achse angetrieben habe, werde bezweifelt, dass der Beschuldigte zum Reaktions- zeitpunkt eine Geschwindigkeit von 45-49 km/h erreicht habe (pag. 158; pag. 167 Ziff. 3.6). Auf Nachfrage führten die Gutachter im Zusatzgutachten vom 11. März 2022 aus, dass, wenn man einige Werte zum Betriebsgewicht und zur Lastverteilung etc. annehme, eine Beschleunigung nach dem Kreisel auf 45-49 km/h möglich sei (Zusatzgutachten der D.________: pag. 208 Ziff. 3.1). Die Berechnungen des D.________-Gutachtens, die die Kammer – wie bereits er- wähnt – als nachvollziehbar und schlüssig erachtet, führen zu folgenden Schlüssen: Entweder geht man von den Aussagen des Beschuldigten aus, wonach er 30- 35 km/h gefahren ist, was zur Folge hätte, dass er zu spät auf das Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin reagiert hat. Bei rechtzeitiger Reaktion hätte er nämlich trotz schneebedeckter Strasse die Kollision vermeiden können. Oder man stellt auf die Aussagen des Beschuldigten ab, dass er sofort, als die Fuss- gängerin den Fussgängerstreifen betreten hat, eine Vollbremsung eingeleitet hat (also die Reaktion erfolgte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m betreten hatte). Diesfalls wäre seine Ausgangsgeschwindigkeit 45-49 km/h gewe- sen. Seine Verteidigung führte zur gefahrenen Geschwindigkeit des Beschuldigten in ih- rem Parteivortrag an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, dass klar sei, dass der Beschuldigte nicht schneller als 45 km/h gefahren sei (pag. 255), dass fest- gehalten werden könne, dass er mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 49 km/h gefahren sei, wobei 49 km/h wohl eher unrealistisch seien (pag. 257 oben). Der Be- schuldigte selber sage, dass er maximal 35 km/h gefahren sei, weshalb zu seinen Gunsten von maximal 35 km/h auszugehen sei (pag. 257 unten). An der Berufungs- verhandlung führte die Verteidigung des Beschuldigten aus, dieser sei mit 30- 35 km/h unterwegs, ca. 60 m vom Fussgängerstreifen entfernt, als er die Fussgän- gerin erblickt habe, und bei ihrem Loslaufen 10-15 m vom Fussgängerstreifen ent- fernt gewesen. Er habe eine Vollbremsung und ein Rechtsmanöver eingeleitet, aber eine Kollision sei zu diesem Zeitpunkt unvermeidbar gewesen. (vgl. pag. 407). 26 Die Kammer berücksichtigt, dass der Beschuldigte wiederholt davon sprach, dass er sofort reagiert und eine Vollbremsung gemacht habe, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten habe (vgl. pag. 7; pag. 227, Z. 9 ff. und Z. 36 ff.; pag. 230, Z. 25 ff.; pag. 399, Z. 41 ff.). Eine sofortige Reaktion ist ein an sich übliches Verhalten, ausser man ist abgelenkt, hat den Blick nicht auf die Strasse gerichtet oder es liegt anderweitig eine Sichtbehinderung vor. Dafür, dass der Beschuldigte abgelenkt war, den Blick nicht auf die Strasse gerichtet hatte oder eine Sichtbehin- derung auf die am Strassenrand stehende Fussgängerin vorlag, liegen keine An- haltspunkte vor. Entsprechendes wurde vom Beschuldigten auch nicht geltend ge- macht. So führte er aus, dass er von Weitem eine dunkel gekleidete Person am lin- ken Strassenrand habe stehen sehen. Diese habe nach links geschaut und dabei zum Teil ihren Oberkörper nach links gedreht. Danach habe sie eine Rückwärtsbe- wegung nach rechts gemacht und nach rechts geschaut. Sie habe ein Auto von links durchfahren lassen (pag. 227, Z. 1 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, die Fussgängerin ziemlich früh bemerkt zu haben (pag. 396, Z. 14). Er habe gesehen, wie sie am Strassenrand mit ihrem Mantel und der Kapuze oben sowie leicht nach vorne gebückt gestanden habe (pag. 396, Z. 18 f. und Z. 27). Sie habe nach links und in seine Richtung geschaut, sei dann stehengeblieben, weil sie ge- wartet habe, um gemäss ihrer Angabe das Auto auf ihrer Seite passieren zu lassen (pag. 396, Z. 19 ff.). Diese detaillierten Beschreibungen deuten darauf hin, dass der Beschuldigte sich auf die Fussgängerin konzentrierte und es keine Sichteinschrän- kung hatte. Aufgrund dieser Ausführungen geht die Kammer (wie die Vorinstanz: pag. 300, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) beweiswürdigungsmässig davon aus, dass der Beschuldigte mit einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45-49 km/h unterwegs war, wobei zu seinen Gunsten eine Geschwindigkeit von 45 km/h angenommen wird. Der Beschuldigte reagierte, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen um 0.5 m be- treten hatte. Eine frühere Reaktion ist – wie aus den D.________-Gutachten hervor- geht – nicht möglich, da vor dem Betreten des Fussgängerstreifens keine Reaktions- aufforderung für den Beschuldigten bestand. Die Kollision war für ihn unter diesen Umständen nicht vermeidbar. Vermeidbar wäre sie nur gewesen, wenn er genau in dem Moment, als die Fussgängerin losgelaufen ist, gebremst hätte, was aber erfah- rungsgemäss nicht möglich ist (siehe D.________-Gutachten: pag. 208 Ziff. 3.2). Ob der Beschuldigte mit einer den Umständen angepassten Geschwindigkeit unter- wegs war, ist eine rechtliche Frage und wird dort zu diskutieren sein. 4.7 Verhalten der Fussgängerin vor dem Unfall Der Beschuldigte gab in seiner polizeilichen Einvernahme an, er habe die Fussgän- gerin auf der linken Strassenseite beim Fussgängerstreifen stehen sehen. Sie habe zuerst nach links, dann nach rechts zu ihm geschaut. Für ihn habe es den Anschein gemacht, dass ihn die Fussgängerin aufgrund der Witterung (Glatteis) durchfahren liesse. Überraschend sei sie dann doch losgelaufen (pag. 7). Anlässlich seiner erstinstanzlichen Einvernahme bestätigte er, dass er von Weitem eine dunkel gekleidete Person am linken Strassenrand habe stehen sehen. Diese habe nach links geschaut und dabei zum Teil ihren Oberkörper nach links gedreht. 27 Danach habe sie eine Rückwärtsbewegung nach rechts gemacht und nach rechts geschaut. Sie habe ein Auto von links durchfahren lassen (pag. 227, Z. 1 ff.). Er habe sich gedacht, dass er durchfahren könne, da sie gewartet habe (pag. 227, Z. 36). Die Fussgängerin sei plötzlich auf die Strasse gelaufen. In dem Moment sei sein Fuss auf die Bremse gegangen, er habe eine Vollbremsung gemacht, seine Ge- schwindigkeit habe sich nicht reduziert, er sei wegen des Glatteises gerutscht (pag. 227, Z. 9 ff.; pag. 227, Z. 37 f.; pag. 228, Z. 29 ff.). Er habe den Unfall nicht vermeiden können, weil sie einfach die Strasse betreten habe (pag. 230, Z. 32 ff.; pag. 231, Z. 18). Da der Fussgängerstreifen sowie die Schilder dazu wegen des Schneefalls nicht zu sehen gewesen seien, habe es für ihn keine Anzeichen dafür gegeben, dass dort ein Fussgängerstreifen sei. Die Fussgängerin habe somit auch kein Vortrittsrecht gehabt (pag. 229, Z. 3 ff.; pag. 232, Z. 3 f.). Als er 50-60 m vor der Unfallstelle die Frau am Strassenrand habe stehen sehen, habe er sich keine Gedanken darüber gemacht, ob diese Frau über die Strasse gehe. Er sei aber aufmerksam gewesen und sei nach einer gewissen Zeit – 3 bis 4 Sekunden – weitergefahren. Sie habe ja auch ein an- deres Auto durchgelassen (pag. 228, Z. 30 ff.). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte zusammenfassend an, er habe gesehen, wie sie am Strassenrand mit ihrem Mantel und der Kapuze oben sowie leicht nach vorne gebückt gestanden sei (pag. 396, Z. 18 f. und Z. 27). Sie habe nach links und dann in seine Richtung geschaut und sei dann stehengeblieben, weil sie gewartet habe, um gemäss ihrer Angabe das Auto auf ihrer Seite passieren zu las- sen (pag. 396, Z. 19 ff.). Sie habe diese Bewegungen nach links und rechts mit dem Kopf und dem halben Oberkörper gemacht (pag. 399, Z. 36 f.). Auf Frage, ob er sich Überlegungen dazu gemacht habe, wie sich die Fussgängerin verhalten könnte, ver- neinte er dies (pag. 396, Z. 36 f.). Es habe den Anschein gemacht, als könne er sei- nen Weg fahren (pag. 402, Z. 19 f.). Er habe alles richtig gemacht und die Fussgän- gerin nicht (pag. 402, Z. 41 ff.); das Verhalten der Fussgängerin und nicht die Stras- senverhältnisse hätten zur Unvermeidbarkeit des Unfalls geführt (pag. 403, Z. 1 ff.). Die Fussgängerin gab in ihrer polizeilichen Einvernahme an, sie habe vor dem Überqueren der Ringstrasse ein Fahrzeug, welches von links herangefahren sei, durchfahren lassen (pag. 13). Diese Aussage bestätigte sie in ihrer erstinstanzlichen Einvernahme und erklärte, sie habe nach links geschaut und gesehen, dass das her- anfahrende Fahrzeug, ein kleiner weisser Bus, zu nahe sei, weshalb sie diesen habe durchfahren lassen. Hinter diesem Bus sei kein Fahrzeug gefahren (pag. 219, Z. 19 ff.; pag. 222, Z. 45 f.; pag. 223, Z. 19 ff.). In ihrer polizeilichen Einvernahme gab sie weiter an, dass von K.________ ein Fahr- zeug herangefahren sei, dieses aber weit weg gewesen sei. Von rechts sei ein weis- ser Lieferwagen herangefahren. Da sie geschätzt habe, dass dieser weit genug ent- fernt sei und nicht bremsen müsse, habe sie entschieden, die Strasse zu überque- ren. Nach dem Betreten des Fussgängerstreifens habe sie nicht mehr «nach dem Lieferwagen geschaut» (pag. 13). In ihrer Einvernahme vor der Vorinstanz führte sie aus, dass sie nach rechts ge- schaut und einen weissen Transporter/Lieferwagen habe heranfahren sehen 28 (pag. 219, Z. 20 ff.; pag, 220, Z. 10; pag. 222, Z. 46 f.; pag. 223, Z. 8 f., Z. 22 f.). Danach habe sie nochmals nach links geschaut und einen schwarzen Pick-up gese- hen. Dieser habe nach links abbiegen wollen und habe Autos von links und rechts durchfahren lassen müssen, weshalb er stillgestanden sei (pag. 223, Z. 3 ff. und Z. 28 f.). In der gleichen Einvernahme führte sie auch aus, dass der Pick-up praktisch vis-à-vis gestanden sei, weshalb sie sich nicht wirklich zu diesem habe umdrehen müssen. Nachdem sie den Transporter gesehen habe, sei sie losgelaufen. Sie habe eingeschätzt, dass die Distanz ausreiche. Auf Frage gab sie an, dass das Einschät- zen ihres Erachtens ein paar Sekunden gedauert habe. Sie wisse aber nicht, wie lange man da überlege, sie habe jedoch nicht gezögert. Während des Loslaufens habe sie den Pick-up stehen und warten sehen (pag. 223, Z. 9 ff., Z. 23 ff., Z. 31 ff. und Z. 35 ff.). Da der Transporter ihrer Meinung nach weit genug entfernt gewesen sei und es ihres Erachtens ausgereicht hätte, wenn dieser den Fuss vom Gas weg- genommen hätte, habe sie ihm auch kein Zeichen, dass er den Vortritt beanspruchen könne, gegeben. Sie verneinte, für den Transporter überraschend losgelaufen zu sein. Sie laufe prinzipiell nicht einfach vor Autos (pag. 220, Z. 37 ff. und Z. 41 ff.; pag. 221, Z. 1 f.). Sie sei zügig und in normalem Schritttempo losgelaufen (pag. 220, Z. 34 f.). Beim Betreten des Fussgängerstreifens habe sie nicht mehr zum Transpor- ter geschaut, erst in der Mitte des Fussgängerstreifens habe sie wieder zu diesem geschaut und bemerkt, dass das Fahrzeug nicht langsamer werde, weshalb sie das Gefühl gehabt habe, schneller laufen zu müssen. Damals sei sie ihrer Meinung nach 2-3 Schritte von der anderen Strassenseite entfernt gewesen. Was danach passiert sei, wisse sie nicht mehr, auch nicht, wie sie vom Lieferwagen getroffen worden sei (pag. 219, Z. 27 ff.; pag. 221, Z. 10 f.; pag. 223, Z. 43 ff.). Sie habe wegen des Schneefalls die Kapuze ihrer Jacke oben gehabt (pag. 224, Z. 8 f.). Sie sei seit ihrer Jugend kurzsichtig, trage aber eine Brille, und hätte vor dem Unfall noch Autofahren dürfen (pag. 222, Z. 11 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und der Fussgängerin stimmen insofern überein, als beide angeben, dass die Fussgängerin vor dem Fussgängerstreifen angehalten und zuerst nach links geschaut hat. Dabei hat sie ein von links herannahendes Fahr- zeug durchfahren lassen. Weiter geben beide übereinstimmend an, dass die Fuss- gängerin danach ebenfalls nach rechts in die Fahrtrichtung des Beschuldigten ge- schaut hat. Ihre Aussagen stimmen ebenfalls darin überein, dass die Fussgängerin in der Folge losgelaufen ist, ohne dem Beschuldigten ein Zeichen oder dergleichen zu geben. Die Kammer stellt somit bezüglich des Ablaufs auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Beteiligten ab. Ob die Fussgängerin, nachdem sie nach links und nach rechts geschaut hatte, noch- mals nach links gesehen hat, bevor sie den Fussgängerstreifen betreten hat, lässt sich aus ihren Aussagen an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht eindeutig eruieren. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte aber ohnehin frühestens dann reagieren konnte, als die Fussgängerin für ihn eine objektive Reaktionsaufforderung darstellte (erfahrungsgemäss sei dies 0.5 m vom Strassenrand entfernt), kann offen- bleiben, ob sie sich vor Betreten der Fahrbahn ein zweites Mal nach links drehte. 29 Da die Fussgängerin vor dem Betreten des Fussgängerstreifens stehen geblieben und danach nach links und nach rechts geschaut hat und erst in der Folge den Fuss- gängerstreifen betreten hat, liegt nach Ansicht der Kammer – anders als dies der Beschuldigte und dessen Verteidigung wiederholt geltend machten – kein unvermit- teltes Betreten des Fussgängerstreifens vor. Auch die Tatsache, dass die Fussgän- gerin zunächst von links ein Fahrzeug passieren liess, im Gegenzug aber den Be- schuldigten nicht durchfahren liess, sondern den Fussgängerstreifen betrat, führt nicht zu einem «unvermittelten Betreten» des Fussgängerstreifens, da es sich dabei um ein durchaus übliches Verhalten bei einem Fussgängerstreifen handelt. Weiter befand sich gemäss D.________-Gutachten die Front des Lieferwagens des Beschuldigten, ausgehend von einer Ausgangsgeschwindigkeit von 45 km/h, in dem Moment, in dem die Fussgängerin loslief, 72.4 m vom Beginn des Fussgängerstrei- fens entfernt (pag. 170 f. Ziff. 4.5). Auch dies spricht gegen ein unvermitteltes Betre- ten der Fahrbahn durch die Fussgängerin. Den weiteren Vorbringen der Verteidigung des Beschuldigten, wonach die Sicht der Fussgängerin aufgrund starken Schneefalls und der getragenen Kapuze sowie we- gen einer Sehschwäche eingeschränkt gewesen sei und sie die Distanz zum Fahr- zeug des Beschuldigten falsch eingeschätzt habe, ist entgegenzuhalten, dass im Strassenverkehrsgesetz keine Verschuldenskompensation gilt. Die Fussgängerin hat den Fussgängerstreifen nicht unvermittelt betreten, weshalb diese Vorbringen an der Sache vorbeigehen. Vorliegend gilt es vielmehr das Verhalten des Beschuldigten zu analysieren. Die Vorinstanz hat im Übrigen ohnehin überzeugend dargelegt, dass die Fussgängerin zum Zeitpunkt des Unfalls nicht wegen der Kapuze oder Sehpro- blemen in ihrer Sicht behindert war und es ihr möglich war, die Distanzen richtig einzuschätzen. 4.8 Beweisergebnis Gemäss Beweiswürdigung lenkte der Beschuldigte am 27. Januar 2021 um ca. 10.12 Uhr in C.________ einen Lieferwagen mit Anhänger. Der Beschuldigte trug während seiner Fahrt keinen Sicherheitsgurt. Zu diesem Zeitpunkt war die Aussentemperatur -2°Celsius und es hatte zu schneien begonnen. Aufgrund dessen waren die Strassen schneebedeckt, jedoch nicht ver- eist. Die Fussgängerin stand am Fussgängerstreifen auf Höhe der Verzweigung O.________ und wollte den Fussgängerstreifen von links nach rechts überqueren. Da es schneite, hatte sie die Kapuze ihrer Jacke an. Vor dem Überqueren hielt sie am Strassenrand an und schaute nach links, indem sie den Oberkörper nach links drehte. Ein von links herannahendes Fahrzeug liess sie durchfahren. Danach schaute sie nach rechts (wiederum durch Drehen des Oberkörpers nach rechts) und erblickte den Lieferwagen des Beschuldigten. Dann lief sie los. Während des Los- laufens erblickte sie noch einen Pick-up, der zu ihrer Linken wartete, weil er nach links abbiegen wollte. Der Beschuldigte sah die dunkel gekleidete Fussgängerin am Strassenrand stehen und sah ebenfalls, wie sie ihren Oberkörper nach links drehte, ein Fahrzeug durch- fahren liess, und sich danach nach rechts drehte. Die Markierung des Fussgänger- streifens war für den Beschuldigten aufgrund der schneebedeckten Strasse nicht 30 oder kaum mehr sichtbar. Jedoch wusste er aufgrund der Beschilderung des Fuss- gängerstreifens und aufgrund des Verhaltens der Fussgängerin (am Strassenrand anhalten, nach links schauen und dann rechts schauen), dass sich dort ein Fussgän- gerstreifen befand. Er ging fälschlicherweise davon aus, dass die Fussgängerin ihn durchfahren lassen würde. Diese Annahme traf er, obwohl ihm die Fussgängerin nicht mit einem Handzeichen oder dergleichen signalisiert hatte, dass sie ihm den Vortritt lassen würde. Da die Fussgängerin beim Fussgängerstreifen stehen blieb und nach links und nach rechts schaute, bevor sie den Fussgängerstreifen betrat, lag kein «unvermitteltes» Betreten des Fussgängerstreifens vor. Der Beschuldigte war mit seinem Fahrzeug vor Einleitung des Brems- und Ausweich- manövers mit einer Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs. Als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betreten hatte (0.5 m vom Strassenrand entfernt), reagierte der Beschuldigte und machte eine Vollbremsung, wobei es wegen der schneebe- deckten Strasse zu einer Bremsverzögerung von 2-3 m/s2 kam. Da der Beschuldigte bemerkte, dass es ihm nicht mehr ausreichen würde, rechtzeitig vor der Fussgänge- rin anzuhalten, lenkte er sein Fahrzeug nach rechts. Er streifte den Kopf der Fuss- gängerin mit dem linken Seitenspiegel seines Lieferwagens und streifte sie ebenfalls mit seiner linken Frontpartie. Der Kollisionsbereich befand sich beim zweitletzten Fussgängerstreifen (ca. 6 m, nachdem die Fussgängerin den Fussgängerstreifen be- treten hatte). Während des Ausweichmanövers fuhr der Beschuldigte in zwei Steine, die sich am rechten Trottoirrand befanden. Die Fussgängerin erlitt durch den Auffah- runfall am linken Fuss eine Trümmerfraktur, die operiert werden musste. Weiter hatte sie diverse Prellungen, einen angeknacksten Brustwirbel, Rippenquetschungen und einen Zahn locker. Ihre Brille wurde zudem beschädigt. Der Beschuldigte betreute die Fussgängerin bis zum Eintreffen der Ambulanz. Durch den Unfall brach die Vorderachse des Lieferwagens des Beschuldigten und die Front wurde eingedrückt. Weiter entstand zum Nachteil des Kantons Bern und der Stadt Langenthal ein Sachschaden wegen der verschobenen Steinbrocken. II. Rechtliche Würdigung 1. Erwägungen der Vorinstanz Im Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Emmental- Oberaargau, vom 1. Juli 2021 wurde das Verhalten des Beschuldigten (Nichttragen Sicherheitsgurt und nicht an die Strassenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit sowie Missachtung Vortrittsrechts der Fussgängerin und deren Anfahren) als mehr- fache einfache Verkehrsregelverletzung taxiert (pag. 78 f.). Die Vorinstanz behielt sich anlässlich der Hauptverhandlung vom 16. März 2022 vor, das Verhalten des Beschuldigten in Bezug auf die nicht an die Strassenverhältnisse angepasste Geschwindigkeit sowie in Bezug auf die Missachtung des Vortrittsrechts der Fussgängerin und deren Anfahren als grobe Verkehrsregelverletzung (unter Art. 90 Abs. 2 SVG und unter Art. 4 Abs. 1 VRV) rechtlich anders zu würdigen (pag. 218). 31 In ihrer Beurteilung schliesslich würdigte die Vorinstanz das Nichttragen des Sicher- heitsgurtes als einfache Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 Bst. a SVG und Art. 3a VRV. Hingegen erachtete sie die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit von 45 km/h als nicht an die Strassenverhältnisse angepasst. Dadurch habe er nicht mehr rechtzeitig abbremsen können. Dieser hätte der Fussgängerin nach Art. 31 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 VRV eine erhöhte Aufmerksamkeit zuwenden, die Geschwindigkeit nach Art. 33 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV reduzieren und als Vor- trittsbelasteter anhalten müssen, um der Fussgängerin das Überqueren des Fuss- gängerstreifens zu ermöglichen. Die Vorinstanz wertete das Verhalten des Beschul- digten in rechtlicher Hinsicht als grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG. 2. Zur einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung (Art. 31 Abs. 1 und 33 Abs. 2 i.V.m. Art. 90 Abs. 1 oder Abs. 2 SVG) 2.1 Allgemeines Mit Busse wird bestraft, wer die Verkehrsregeln oder die Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Nach Art. 90 Abs. 2 SVG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Gelds- trafe bestraft, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die Annahme einer schweren Widerhandlung bzw. einer groben Verkehrsregelverletzung voraus, dass die Verkehrssicherheit ernsthaft ge- fährdet wurde. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Gefährdung. Wesentliches Kri- terium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirkli- chung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung nahe- liegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; 142 IV� 93� E.� 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.1 sowie 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; je mit Hinweisen). Es ist sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Begehung der einfachen bzw. groben Verkehrsregelverletzung strafbar (Art. 90 Abs. 1 und 2 SVG i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG). Gemäss Art. 12 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) handelt vorsätzlich, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt; vorsätz- lich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (sog. Eventualvorsatz). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Eventualvorsatz und bewusste Fahrlässigkeit stimmen auf der Wissensseite überein; in beiden Fällen ist dem Täter das Risiko der Tatbestands- verwirklichung bewusst (BGE 125 IV 242, E. 3.c; BGE 130 IV 58, E. 8.3; 32 BGE 133 IV 1, E. 4.1). Eventualvorsatz erfordert, dass sich der Täter für die Tatbe- standsverwirklichung entscheidet, sie in Kauf nimmt. Bewusst fahrlässig handelt je- ner, der darauf vertraut bzw. mit der Einstellung handelt, dass schon nichts passieren werde (vgl. MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch/Jugendstrafgesetzbuch, 4. Aufl., 2019, N 58 zu Art. 12 StGB). Un- bewusst fahrlässig handelt, wer die Gefahr der Tatbestandsverwirklichung nicht ein- mal bedenkt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/STEFAN MAEDER, a.a.O., N 85 zu Art. 12 StGB). Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrlässiger Bege- hung grobe Fahrlässigkeit. Dieses ist zu bejahen, wenn der Täter sich der allgemei- nen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahr- lässigkeit kann aber auch vorliegen, wenn der Täter die Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht, mithin be- sonders vorwerfbar ist (BGE 131 IV 133 E. 3.2; BGE 118 IV 285 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 6B_520/2015 vom 24. November 2015 E. 1.3). Mit dem Begriff der Rücksichtslosigkeit wird eine besondere Gleichgültigkeit bzw. ein bedenken- oder gewissenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern umschrieben, das nicht nur im bewussten «Sich-Hinwegsetzen», sondern auch im blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen liegen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.1). Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichts- losigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorlie- gen. Die Annahme von Rücksichtslosigkeit i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG ist jedoch re- striktiv zu handhaben, weshalb nicht unbesehen von einer objektiven auf eine sub- jektiv schwere Verkehrsregelverletzung geschlossen werden darf. Nicht jede Unauf- merksamkeit, die wegen der Schwere des Erfolgs objektiv als gravierende Verlet- zung der Vorsichtspflicht zu betrachten ist, wiegt auch subjektiv� schwer (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1/2020 vom 6. Mai 2021 E. 4.1.2; 6B_1173/2020 vom 18. November 2020 E. 1.1.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1; je mit Hinweisen). Nach Art. 33 Abs. 2 SVG hat der Fahrzeugführer vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, um den Fussgängern den Vortritt zu lassen, die sich schon auf dem Streifen befinden oder im Begriffe sind, ihn zu betreten. Vor Fussgängerstreifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fussgänger oder Benützer eines fahrzeugähnlichen Gerätes, der sich bereits auf dem Streifen befindet oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn überqueren will, den Vortritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeitig mässigen und nötigenfalls anhalten, damit er dieser Pflicht nachkommen kann (Art. 6 Abs. 1 VRV). Art. 6 Abs. 1 VRV verweist damit auf die im konkreten Einzelfall angemessene Geschwindigkeit. Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupas- sen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen- 33 , Verkehrs- und Sichtverhältnissen (vgl. auch Art. 4 VRV; vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4). Der Fahrzeugführer muss insoweit Sicht auf die gesamte Strasse und den Gehsteig in der Nähe des Fussgängerstrei- fens haben und hat – sofern dies nicht der Fall ist – die Geschwindigkeit so zu ver- langsamen, dass er bei überraschend auftauchenden Fussgängern jederzeit anhal- ten kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_262/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.2.2; 6B_108/2015 vom 27. November 2015 E. 3; 1C_425/2012 vom 17. Dezember 2012 E. 3.2; 1C_504/2011 vom 17. April 2012 E. 2.4; 6B_493/2011 vom 12. Dezember 2011 E. 4.2.1; je mit Hinweisen; siehe auch BGE 129 IV 39 E. 2.2; PHILIPPE WEIS- SENBERGER, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 33 SVG; ANDREAS ROTH, in: Basler Kommentar, Stras- senverkehrsgesetz, 2014, N 9 zu Art. 33 SVG; vgl. auch GERHARD FIOLKA, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N 72 zu Art. 90 SVG mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb). Bei Art. 32 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV handelt es sich um grundlegende Verkehrsregeln, welche für die Gewährleis- tung der Sicherheit des Strassenverkehrs wesentlich sind (Urteile des Bundesge- richts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; 6S.628/2001 vom 29. November 2001 E. 1c/bb). 2.2 Subsumtion Nichtanpassen der Geschwindigkeit und Nichtbelassen des Vortrittes Die Verteidigung des Beschuldigten machte anlässlich des Parteivortrags im erstin- stanzlichen Hauptverfahren geltend (pag. 257), betreffend das Verhalten von und gegenüber Fussgängern und deren Vortrittsrechten seien die Art. 33 Abs. 1 und 2 SVG und Art. 49 SVG sowie die Art. 6 Abs. 1 VRV und Art. 47 VRV einschlägig. Das Bundesgericht habe dazu festgehalten, dass ein Fussgänger einen Fussgängerstrei- fen nicht überqueren dürfe, wenn er damit herannahende Fahrzeuglenker zu brüs- ken Bremsmanövern zwinge (BGE 129 IV 39 E. 2.1). Zudem müsse ein überraschen- des Betreten der Fahrbahn durch Fussgänger nicht erwartet werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_94/2016 vom 2. Mai 2016 E 3.3 mit Verweis auf 6B _409/2015 vom 1. Juni 2015 E. 2.1). Das Mass an Sorgfalt richte sich nach den konkreten Umstän- den (Urteil des Bundesgerichts 6S.80/2002 mit Verweis auf BGE 122 IV 225). Mit dem Betreten der Fahrbahn zur Unzeit und somit einem Fehlverhalten seitens eines Fussgängers müsse aufgrund des Vertrauensgrundsatzes im Strassenverkehr nicht gerechnet werden (BGE 122 IV 225 E. 2b). Anlässlich des Parteivortrags im oberin- stanzlichen Verfahren brachte die Verteidigung des Beschuldigten vor (pag. 407), dieser hätte gestützt auf den Vertrauensgrundsatz nicht mit dem Betreten der Strasse durch die Fussgängerin rechnen und dieses nicht vorhersehen müssen. Wie die Beweiswürdigung gezeigt hat, liegt – entgegen den Vorbringen der Verteidi- gung und des Beschuldigten – kein unvermitteltes Betreten des Fussgängerstreifens durch die Fussgängerin vor. Sie hat vor dem Betreten angehalten, nach links und rechts geschaut und erst danach den Fussgängerstreifen betreten. Die Distanz zum Fahrzeug des Beschuldigten war zudem gemäss Beweiswürdigung genügend, so- dass nicht davon auszugehen ist, dass die Fussgängerin ihr Vortrittsrecht erzwungen hat (vgl. Art. 49 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 1 und 2 VRV). Es ist erstellt, dass sie den Fussgängerstreifen mit normalem Tempo und mit der notwendigen Sorgfalt betreten 34 hat. Ein Handzeichen oder ein anderes Zeichen, dass sie dem Beschuldigten den Vortritt gewähre, hat sie nicht gegeben. Der Beschuldigte war insofern gemäss Art. 33 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VRV verpflichtet, anzuhalten. Die Missachtung des Vortrittsrechts von Fussgängern auf der Fahrbahn durch un- vorsichtige Fahrzeuglenker stellt in aller Regel sowohl objektiv als auch subjektiv eine schwere Verletzung von Verkehrsregeln dar. Bei einem unaufmerksamen Fah- ren innerorts im Bereich eines Fussgängerstreifens liegt die Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder gar Verletzung von Fussgängern nahe, da diese bei einer Kollision mit einem Auto selbst bei relativ geringer Fahrgeschwindigkeit schwere und schwerste Verletzungen davontragen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_502/2019 vom 27. Februar 2020 E. 2.3.3; 1C_490/2016 vom 10. März 2017 E. 3.5; je mit Hinweisen; 1C_402/2009 vom 17. Februar 2010 E. 4.1; vgl. 6S.265/2005 vom 1. Dezember 2005 E. 2.3; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 91 zu Art. 90 SVG). Die Verteidigung des Beschuldigten machte weiter geltend, dass der Beschuldigte mit einer reduzierten Geschwindigkeit von zwischen 30 und 35 km/h gefahren sei und die Kollision nicht vermeidbar gewesen sei. Der Beschuldigte habe keine Sorg- faltspflichtverletzung begangen und sei deshalb freizusprechen (pag. 257 und pag. 407). Wie die Beweiswürdigung ergeben hat, fuhr der Beschuldigte mit einer Geschwin- digkeit von 45 km/h. Diese Geschwindigkeit war – angesichts des Schneefalls sowie der schneebedeckten Strasse und der Tatsache, dass der Beschuldigte mit einem Lieferwagen mit Anhänger unterwegs war – nicht den Verhältnissen angepasst, wie dies gesetzlich vorgeschrieben wäre (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Beschuldigte hätte unter den gegebenen Umständen generell mit einer tieferen Geschwindigkeit fahren müssen. Weiter hätte er spätestens bei Erblicken der Fussgängerin am Strassen- rand seine Geschwindigkeit reduzieren müssen, damit es ihm möglich gewesen wäre, rechtzeitig vor dem Fussgängerstreifen anzuhalten. Trotz der widrigen Strassenverhältnisse und trotz Erblickens der Fussgängerin am Fussgängerstreifen reduzierte der Beschuldigte seine Geschwindigkeit nicht und lei- tete das Bremsmanöver erst kurz vor dem Fussgängerstreifen ein, als die Fussgän- gerin den Fussgängerstreifen betrat. Sein Argument, wonach er mit reduzierter Ge- schwindigkeit unterwegs gewesen und damit vorsichtig gefahren sei, geht fehl. In Ortschaften darf die zulässige Höchstgeschwindigkeit i.S.v. Art. 4a Abs. 1 VRV oh- nehin nur bei günstigen Verhältnissen gefahren werden (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_377/2007 vom 6. Februar 2008 E. 2.4; PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 75 zu Art. 90 SVG). Dies gilt umso mehr bei Vorliegen von Fussgängerstreifen innerorts. Dass der Beschuldigte trotz Bremsbereitschaft nicht rechtzeitig anzuhalten vermochte, ist darauf zurückzuführen, dass seine Geschwindigkeit in der konkreten Situation zu hoch war. Jeder Verkehrsteilnehmer muss sodann mit der Gefahr rech- nen, dass es bei einer schneebedeckten Strasse und Schneefall zu einer Bremsver- zögerung kommt und sich der Situation entsprechend anpassen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6P.169/2004, 6S.443/2004 vom 9. März 2005 E. 5.1). Wer wie der Be- schuldigte trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse bei Erblicken einer Fuss- gängerin am Fussgängerstreifen die Fahrgeschwindigkeit seines Lieferwagens mit 35 Anhänger von 45 km/h nicht senkt und bei gleichbleibender Geschwindigkeit auf den Fussgängerstreifen zufährt, missachtet elementare Sorgfaltsregeln und gefährdet die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse (vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 6B_1318/2019 vom 23. Juni 2021 E. 2.4.3). Bei einer konkreten Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit – d.h. der tatsäch- lichen Gefährdung eines individualisierbaren Rechtsgutträgers – ist der objektive Tatbestand einer groben Verkehrsregelverletzung zudem grundsätzlich stets erfüllt, es sei denn, die Gefährdung weise ausnahmsweise einen geringen Intensitätsgrad auf (PHILIPPE WEISSENBERGER, a.a.O., N. 66 zu Art. 90 SVG). Indem der Beschul- digte mit der sich auf dem Fussgängerstreifen befindenden Fussgängerin kollidierte und diese am linken Fuss eine Trümmerfraktur sowie diverse Prellungen, Rippen- quetschungen und einen angeknacksten Brustwirbel erlitt, verursachte er eine kon- krete Gefahr. Ein geringer Intensitätsgrad der Gefährdung ist vorliegend nicht gege- ben. Aus den genannten Gründen ist der objektive Tatbestand der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. Nur nebenbei sei erwähnt, dass selbst wenn man beweiswürdigungsmässig auf die Angaben des Beschuldigten abgestellt hätte und von einem starken Schneefall, 30- 35 km/h und einer vereisten Strasse ausgegangen wäre, dessen gefahrene Ge- schwindigkeit nicht den Verhältnissen angepasst gewesen wäre. So hätte er bei star- kem Schneefall, einer schneebedeckten und vereisten Strasse die Geschwindigkeit seines Lieferwagens noch weiter reduzieren müssen, spätestens dann, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte. Auch diesfalls hätte er durch sein Verhal- ten elementare Sorgfaltsregeln missachtet und die anderen Verkehrsteilnehmer in hohem Masse gefährdet. Damit wäre der objektive Tatbestand der groben Verlet- zung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ebenfalls erfüllt gewesen. Die Vorinstanz führte zudem korrekt aus, dass selbst wenn der Beschuldigte als Ortsunkundiger nicht gewusst und aufgrund des Schnees nicht gesehen hätte, dass sich dort ein Fussgängerstreifen befindet, er hätte verlangsamen müssen, als er die Fussgängerin am Strassenrand erblickte und diese das für Fussgänger typische Ver- halten (nach links und rechts schauen) zeigte. Aufgrund der Strassenverhältnisse wäre er diesfalls zu grösserer Sorgfalt angehalten gewesen und hätte langsamer und aufmerksamer fahren müssen (pag. 305, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung mit Verweis auf das Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern SK 2018 343 vom 16. Oktober 2019 E. 9). In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit einem Lie- ferwagen und Anhänger unter widrigen Witterungs- und Strassenverhältnissen in- nerorts mit einer unter den herrschenden Umständen zu hoher Geschwindigkeit un- terwegs war. Bereits aufgrund dessen hätte dem Beschuldigten die konkret von sei- nem Fahrzeug ausgehende Gefahr, wenn er nicht rechtzeitig bremsen kann, be- wusst sein müssen. Er befand sich zwar auf einer Hauptstrasse, jedoch innerorts in einem Wohngebiet, wie auf den Fotos des UTD ersichtlich ist (pag. 26 ff.). Er musste also mit dem Auftauchen von Fussgängern, Fussgängerstreifen oder anderen Hin- dernissen rechnen und hätte seine Geschwindigkeit so anpassen müssen, dass er 36 jederzeit auf Sicht anhalten könnte. Er sah sogar die Fussgängerin, die am Fussgän- gerstreifen stand und nach links und rechts schaute, und bremste dennoch nicht ab, obwohl er mit einem Anhänger unterwegs war. Dass er unter den genannten Um- ständen beim Erblicken der Fussgängerin seine Geschwindigkeit von 45 km/h nicht so abbremste, dass er vor dem Fussgängerstreifen anhalten konnte, lässt sein Ver- halten als rücksichtslos erscheinen. Er handelte folglich bewusst grobfahrlässig. Im Übrigen wäre die Kollision für den Beschuldigten zweifellos vermeidbar gewesen. Der Beschuldigte hätte zum einen schon vor Erblicken der Fussgängerin eine tiefere Geschwindigkeit als 45 km/h fahren müssen, was dem Schneefall, der schneebe- deckten Strasse und seinem Lieferwagen mit Anhänger angepasst gewesen wäre. Zum anderen hätte er bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Ge- schwindigkeit reduzieren müssen, womit gemäss Zusatzgutachten der D.________ vom 11. März 2023 die Kollision hätte verhindert werden können (vgl. pag. 208 Ziff. 3.2). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung sowohl in objektiver als auch subjektiver Hinsicht erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldaus- schlussgründe sind weder dargetan noch ersichtlich. Der Beschuldigte ist somit der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 i.V.m. 32 Abs. 1 und 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 VRV schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung 8. Allgemeine Ausführungen Vorab kann auf die korrekten theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Straf- zumessung verwiesen werden (pag. 311 f., S. 40 f. der Urteilsbegründung). Der Strafrahmen für die grobe Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG be- trägt Freiheitsstrafe von mindestens drei Tagen (Art. 40 Abs. 1 StGB) bis zu drei Jahren oder Geldstrafe von mindestens drei bis höchstens 180 Tagessätzen (Art. 34 Abs. 1 StGB). Die Kammer hat das Verbot der reformatio in peius zu beachten. Sie darf die vor- instanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen und die Verbindungs- busse von CHF 2’000.00 mit Ersatzfreiheitsstrafe von zwanzig Tagen nicht erhöhen. 9. Konkrete Strafzumessung 2.1 Objektive und subjektive Tatschwere (objektive und subjektive Tatkomponenten) der groben Verkehrsregelverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen für die grobe Verkehrsregelverletzung eine Strafe ab 12 Strafeinheiten vor (S. 7 der VBRS Richtlinien, Stand 01.01.2021). Der Beschuldigte fuhr die sich auf dem Fussgängerstreifen befindende Fussgängerin an, wodurch diese eine Trümmerfraktur am linken Fuss, diverse Prellungen und Rip- penquetschungen erlitt sowie einen angeknacksten Brustwirbel und einen gelocker- ten Zahn davontrug. Die Trümmerfraktur musste zudem operiert werden. Es blieb 37 folglich nicht nur bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, sondern die Fussgän- gerin wurde tatsächlich verletzt. Das Ausmass des verschuldeten Erfolgs bzw. die Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist damit gegenüber einer blossen Gefähr- dung als erhöht, jedoch immer noch als leicht zu bezeichnen. In Bezug auf die Art und Weise der Herbeiführung ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte trotz Schneefalls und schneebedeckter Strasse innerorts in einer Wohngegend mit einer für die Witterungsverhältnisse zu hohen Geschwindigkeit von 45 km/h unterwegs war. Zudem bremste er seinen Lieferwagen mit Anhänger nicht ab, als er die Fussgängerin am Strassenrand beim Fussgängerstreifen stehen und nach links und rechts blicken sah. Erst, als die Fussgängerin den Fussgängerstreifen betrat, begann er sein Brems- und in der Folge sein Ausweichmanöver. Der Beschul- digte hat so eine wichtige Verkehrsregel verletzt, welche dem Schutz der Fussgän- ger als schwächere Verkehrsteilnehmer dient. Die Art und Weise der Herbeiführung ist verschuldenserhöhend zu berücksichtigen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte grobfahrlässig, was sich neutral auswirkt. Der Beschuldigte wäre zweifellos in der Lage gewesen, sich rechtskonform zu verhalten, wenn er seine Geschwindigkeit an die Witterungs- und Strassenver- hältnisse angepasst hätte. Zudem hätte er sofort bei Erblicken der Fussgängerin am Strassenrand seine Geschwindigkeit so reduzieren können, dass er vor dem Fuss- gängerstreifen hätte anhalten können. Das subjektive Tatverschulden wirkt sich neu- tral aus. Das Tatverschulden ist – im Verhältnis zum weiten Strafrahmen von bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe – insgesamt als leicht zu bezeichnen. Die Kammer erachtet unter Berücksichtigung des insgesamt leichten Tatverschuldens aus den objektiven und subjektiven Tatkomponenten eine Strafe in der Höhe von 50 Strafeinheiten als an- gemessen. 2.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz hielt zu den Täterkomponenten zunächst Folgendes fest (pag. 314 f., S. 43 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist 54 Jahre alt, verheiratet (p. 1 f., p. 225 Z. 13 f.) und hat einen 13-jährigen Sohn (p. 225 Z. 16, p. 227 Z. 40 f.). Er arbeitet als L.________ und hat eine Firma, die M.________ ausführt (p. 225 Z. 22 ff.). Diese persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 09.03.2022 (p. 202; bis zum Urteilszeitpunkt gleich geblieben, vgl. p. 252) sind zwei Vorstrafen vom 20.07.2012 und vom 29.01.2015 je wegen einfacher und grober Verkehrsregelverletzung zu entnehmen. Mit Straf- befehl vom 20.07.2012 wurde eine bedingte Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 30.00 und eine Busse von CHF 1'000.00 (mehrfache einfache Verkehrsregelverletzung) ausgesprochen. Im Strafbe- fehl vom 29.01.2015 wurde der Beschuldigte zu einer unbedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Gemäss ADMAS-Auszug vom 09.03.2022 wur- den gegenüber dem Beschuldigten in den vergangenen 12 Jahren insgesamt 7 Administrativmassnah- men ausgesprochen (p. 203). Bei den Verkehrsregelverletzungen vom 08.05.2012, die zum Strafbefehl vom 20.07.2012 geführt hatten, handelte es sich um ungenügenden Abstand und unrechtmässiges Überholen. Dies führte zu einer Aberkennung seines ausländischen Führerausweises für sechs Mo- 38 nate. Die im Strafbefehl vom 29.01.2015 geahndeten Verkehrsregelverletzungen vom 21.07.2014 be- trafen wiederum ungenügenden Abstand und führten zu einer Aberkennung von zwölf Monaten. Bereits vorher war dem Beschuldigten mehrfach der Ausweis für einen Monat aberkannt worden, einmal wegen Ablenkung und zweimal wegen überhöhter Geschwindigkeit. Wegen letzterem war der Beschuldigte zuvor bereits verwarnt worden. Schliesslich erfolgte am 30.06.2021 wegen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs eine erneute Verwarnung. Auch allgemein ist somit der automobilistische Leumund des Be- schuldigten stark vorbelastet. Dies und die einschlägigen Vorstrafen sind straferhöhend zu gewichten. Unter Berücksichtigung, dass die einschlägigen Vorstrafen aber bereits über 7 Jahre zurückliegen, er- scheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 20 Strafeinheiten als angemessen. Die Kammer kann sich diesen Ausführungen grundsätzlich anschliessen. Einzig ist infolge Zeitablaufs die Verurteilung vom 20. Juli 2012 wegen grober Verkehrsregel- verletzung und mehrfacher einfacher Verkehrsregelverletzung im neu eingeholten Strafregisterauszug (pag. 380) nicht mehr ersichtlich und darf somit bei der Strafzu- messung nicht mehr berücksichtigt werden. Aus denselben Gründen dürfen lediglich die am 28. Oktober 2014 und am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahmen Beachtung finden (vgl. pag. 381). Die anderen, aus dem AMDAS-Auszug ersichtli- chen Administrativmassnahmen gründeten auf Urteilen, welche im aktuellen Strafre- gisterauszug nicht mehr ersichtlich sind, und müssen daher unberücksichtigt bleiben. Bei der am 30. Juni 2021 verfügten Administrativmassnahme handelt es sich um eine Verwarnung wegen nicht betriebssicheren Fahrzeugs, das am 26. Mai 2021 – mithin nach der Begehung der vorliegend zu beurteilenden groben Verkehrsregel- verletzung – festgestellt wurde. Sie ist demnach unter dem Titel des Verhaltens des Beschuldigten nach der Tat zu berücksichtigen. Die Verurteilung vom 29. Januar 2015 und die am 28. Oktober 2014 verfügte Administrativmassnahme zeigen indes- sen bereits, dass sich der Beschuldigte weder durch Administrativmassnahmen noch durch strafrechtliche Folgen von der Begehung weiterer Verkehrsregelverletzungen abschrecken lässt. Daher erachtet die Kammer eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 Strafeinheiten als angemessen. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat war grundsätzlich korrekt. Zu berück- sichtigen ist das Führen eines nichtbetriebssicheren Fahrzeugs, welches am 26. Mai 2021 festgestellt wurde. Auch nach der vorliegend zu beurteilenden groben Ver- kehrsregelverletzung fiel der Beschuldigte somit erneut mit einer Verkehrsregelver- letzung auf. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat wird insgesamt dennoch neutral gewichtet. Im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte ebenfalls korrekt. Er bestritt eine Sorgfaltspflichtverletzung und beantragte diesbezüglich einen Freispruch. Es liegt somit kein Geständnis vor, was neutral zu werten ist. Reue und Einsicht zeigte der Beschuldigte nicht. Es tat ihm zwar leid, was der Fuss- gängerin widerfahren war, und er war froh zu sehen, dass sie wieder wohlauf war (vgl. Aussagen des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhand- lung: pag. 226 Z. 43; letzte Wörter: pag. 258 und pag. 408), er sah aber die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Fussgängerin (vgl. pag. 402, Z. 41 ff., und pag. 403, Z. 1 ff.). Eine Strafminderung infolge Reue oder Einsicht ist somit nicht angezeigt. 39 Umstände, die auf eine erhöhte Strafempfindlichkeit des Beschuldigten schliessen liessen, sind vorliegend keine ersichtlich; dass er seinen Wagen oft, auch beruflich benötigt, kann nicht ins Gewicht fallen. So liess sich der Beschuldigte in der Vergan- genheit von Führerausweisentzügen nicht beeindrucken, weshalb diese Administra- tivmassnahme für ihn offensichtlich nicht derart einschneidend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_117/2010 vom 1. April 2010 E. 1.2.4). Die Vorinstanz hat hierzu richtigerweise ausgeführt (pag. 316, S. 45 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Zumal der vorliegende Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz neben dem Strafverfahren auch ein Administrativverfahren ausgelöst hat, könnte der vorliegend zur Diskussion stehende Verkehrsunfall zusätzlich zu einer längeren Aberkennung oder sogar einer vorsorglichen Aberkennung des ausländi- schen Führerausweises des Beschuldigten sowie zu einer Fahreignungsabklärung (vgl. Art. 15d Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG) führen. Obwohl der Beschuldigte als selbstständiger L.________ auch in der Schweiz arbeitet und für die Ausübung seines Berufs auf ein Auto angewiesen ist, wird die Strafempfindlichkeit als grundsätzlich durchschnittlich qualifiziert. So wird der Beschuldigte immer noch in der Lage sein, seiner Arbeit in Deutschland und Frankreich selber nachzugehen (vgl. p. 225 Z. 22 ff.). Allfällige Arbeiten in der Schweiz könnte er durch eine Drittperson ausführen lassen. Die Aberken- nung seines ausländischen Führerausweises würde den Beschuldigten als selbständigen Unternehmer folglich nicht überdurchschnittlich treffen. Dies umso mehr, als es nicht das erste Mal wäre, dass ihm dieses Recht entzogen werden würde und der Beschuldigte mit seiner N.________ (p. 225 Z. 22 ff.) noch ein weiteres Standbein hat. Auch Strafmilderungsgründe nach Art. 48 StGB liegen keine vor. Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten erachtet die Kammer damit eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen. 2.3 Konkrete Strafe 2.3.1 Zur Strafart Die Geldstrafe ist der Freiheitsstrafe vorzuziehen (vgl. BGE 134 IV 82 E. 4.1.) und vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden. Ohnehin ist die Kammer an das Verbot der reformatio in peius gebunden. Der Beschuldigte ist folglich zu einer Geldstrafe zu verurteilen. 2.3.2 Zur Höhe des Tagessatzes Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebens- aufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenz- minimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz setzte den Tagessatz zunächst auf CHF 70.00 fest (Einkommen CHF 4‘167.00, abzgl. Pauschalabzug von 25% und Abzug von je 15% für Ehefrau und Sohn, insgesamt ausmachend CHF 2'187.00, dividiert durch 30) und erhöhte diesen aufgrund der um ca. 50% tieferen Lebenshaltungskosten in Deutschland um CHF 30.00. Sie nahm im Ergebnis eine Tagessatzhöhe von CHF 100.00 an (pag. 316 f., S. 45 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 40 Dieser Berechnung des Tagessatzes kann sich die Kammer nur teilweise anschlies- sen. Mit dem Pauschalabzug soll den anfallenden Krankenkassenprämien und Steu- ern Rechnung getragen werden. Der Beschuldigte gab an, die Krankenkassenprä- mien und die Steuern seien beim angegebenen Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 bereits berücksichtigt (pag. 389, Z. 26, und pag. 393, Z. 28-30). Da- her ist kein Pauschalabzug vorzunehmen. Die tieferen Lebenshaltungskosten können vorliegend nicht in einer Erhöhung der Tagessatzhöhe um CHF 30.00 resultieren. Dies impliziert ein höheres Nettoeinkom- men, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Die tieferen Lebenshaltungskosten sind im angegebenen Nettoeinkommen bereits berücksichtigt. Der Tagessatz berechnet sich demnach, wie folgt: Nach eigenen Angaben erzielt der Beschuldigte aktuell ein Nettoeinkommen von EUR 40'000.00 (pag. 389, Z. 26). Unter Berücksichtigung des aktuellen Wechselkur- ses ergibt dies ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'204.40. Unter Berück- sichtigung der Unterstützungsabzüge für die Ehefrau und das Kind von je 15% und dividiert durch 30 ergibt dies einen Tagessatz von abgerundet CHF 70.00. 2.3.3 Zum bedingten Vollzug Es bleibt zu beurteilen, ob dem Beschuldigten der bedingte Vollzug der Strafe ge- währt werden kann. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Frei- heitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Aufgrund des vorliegend geltenden Verschlechterungsverbots erübrigt sich eine Prüfung des unbedingten Vollzugs. Es ist daher der bedingte Vollzug zu gewähren. Der Vorstrafe sowie den verfügten Ad- ministrativmassnahmen wird mit einer Erhöhung der Probezeit auf vier Jahre Rech- nung getragen. 2.3.4 Zur Verbindungsbusse Was die Voraussetzungen einer Verbindungsbusse anbelangt, kann auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 317 f., S. 46 f. der Ur- teilsbegründung). Auch die Kammer erachtet eine Verbindungsbusse als angezeigt. Die Beschuldigte wird daher nebst einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00 zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen im Falle schuldhafter Nichtbezahlung, verurteilt. 3. Konkretes Strafmass Der Beschuldigte wird somit wegen der groben Verkehrsregelverletzung (Nichtan- passen der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse sowie Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen) zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, mit einer Probezeit von 4 Jahren, und zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung auf 12 Tage, verurteilt. 41 IV. Kosten und Entschädigung 10. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, soweit sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten wurden auf insgesamt CHF 12'467.65 fest- gesetzt (pag. 264). Das erstinstanzliche Urteil wird mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe der Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollum- fänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung der erstinstanzli- chen Verfahrenskosten. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sind daher vollum- fänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Wie bereits festgehalten, wird das erstinstanzliche Urteil mit Ausnahme der Korrektur der Anzahl und Höhe Tagessätze sowie der Höhe der Verbindungsbusse vollumfänglich bestätigt. Diese Korrektur rechtfertigt keine Ausscheidung von Verfahrenskosten. Die oberinstanzlichen Ver- fahrenskosten sind daher vollumfänglich dem unterliegenden Beschuldigten aufzu- erlegen. Sie werden auf CHF 4'615.50 (Gebühr: CHF 3'000.00; Auslagen für die schriftliche Beantwortung zweier Zusatzfragen durch die D.________ vom 23. De- zember 2022: CHF 1'615.50; Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]) festgesetzt. 11. Entschädigung Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfolgen. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die be- schuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staats- kasse übernommen werden (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_877/2016 vom 13. Januar 2017 E. 5.4 und 6B_1247/2015 vom 15. April 2016 E. 1.3 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang und den vorangehenden Ausführungen zur Verteilung der Verfahrenskosten hat der Beschuldigte somit keinen Anspruch auf Entschädigung. V. Verfügungen 12. Beschlagnahmte Vermögenswerte Vorliegend wurde gestützt auf Art. 268 StPO ein Betrag von CHF 700.00 vom Ver- mögen des Beschuldigten als «Bussen- und Kostendepositum» beschlagnahmt (pag. 17 f.). Da die Beschlagnahme nur als vorübergehender staatlicher Zugriff für die Dauer des Strafprozesses konzipiert ist, muss über das Schicksal der Vermögenswerte im En- dentscheid befunden werden. Der Entscheid über die beschlagnahmten Ge- 42 genstände im Endentscheid ist in Art. 267 Abs. 3 StPO vorgesehen. Wurde die Be- schlagnahme eines Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Person, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden. Bei Gegenständen, die nicht eingezogen werden, besteht folglich anstelle der Rückgabe auch die Möglichkeit der Verwendung zur Kostendeckung. Die entsprechende Rechtsgrundlage findet sich in Art. 442 Abs. 4 StPO. Diese Bestimmung erlaubt den Strafbehörden, ihre Forderun- gen aus Verfahrenskosten mit Entschädigungsansprüchen der zahlungspflichtigen Partei aus dem gleichen Strafverfahren sowie mit beschlagnahmten Vermögenswer- ten zu verrechnen. Im Übrigen hat jedes staatliche Handeln verhältnismässig zu sein (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; vgl. zum Ganzen Urteil des Ober- gerichts des Kantons Bern SK 18 200 vom 16. Oktober 2018 E. 10.2.1). Im erstinstanzlichen Urteil wurde nicht über das Schicksal des beschlagnahmten Geldbetrags befunden (pag. 263 ff.). Auch in der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung blieb der beschlagnahmte Geldbetrag unerwähnt (pag. 272 ff.). Angesichts der Höhe des beschlagnahmten Geldbetrags von CHF 700.00 ist die Existenz des Be- schuldigten und seiner auf ihn angewiesenen Familie auch ohne den Rückerhalt des beschlagnahmten Geldbetrags ohne Weiteres gesichert. Der Beschuldigte wohnt in Deutschland, weshalb eine Verrechnung der Durchsetzung der staatlichen Forde- rung förderlich ist. Die Verrechnung der geschuldeten Verfahrenskosten mit den be- schlagnahmten Vermögenswerten ist gesetzlich vorgesehen und entspricht dem öf- fentlichen Interesse an der Durchsetzung staatlicher Forderungen. Die Verrechnung ist ein geeignetes Instrument, um die Geldforderungen mit sofortiger Wirkung zumin- dest teilweise durchzusetzen. Es ist dem Beschuldigten sodann zumutbar, ohne die Rückzahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte auszukommen. Schliesslich würde er sich bei einem Verzicht auf die Verrechnung ohnehin mit den Forderungen aus Verfahrenskosten konfrontiert sehen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit bleibt gewahrt. Die Verrechnung ist somit zulässig. Die dem Beschuldigten auferleg- ten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 sind mit dem beschlag- nahmten Geldbetrag von CHF 700.00 zu verrechnen. Die vom Beschuldigten zu tra- genden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 11'767.65. 13. Weitere Verfügungen Für die weiteren Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 43 VI. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 13. Mai 2022 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. Januar 2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichttragen der Sicherheitsgurte, schuldig erklärt wurde (Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 57 Abs. 5 Bst. a SVG und Art. 3a VRV); und 2. A.________ gestützt auf den rechtskräftigen Schuldspruch gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 106 StGB zu einer Übertretungsbusse von CHF 60.00 verurteilt wurde, wo- bei die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 1 Tag festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 27. Januar 2021 in C.________ als Lenker eines Lieferwagens durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Strassenver- hältnisse und dadurch Nichtbelassen des Vortritts gegenüber einer Passantin auf einem Fussgängerstreifen; und in Anwendung der Artikel 32 Abs. 1, 33 Abs. 2, 90 Abs. 2 SVG 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 VRV 34, 42 Abs. 1 und Abs. 4, 44, 47, 106 und 333 Abs. 1 StGB 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 3'360.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt. 2. zu einer Verbindungsbusse von CHF 840.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaf- ter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt. 3. zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 12'467.65 (inklusive Auslagen und Gutachten). 4. zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 4’'615.50 (inklusive Auslagen). 44 III. Weiter wird verfügt: 1. Der bei A.________ beschlagnahmte Betrag von CHF 700.00 wird zur teilweisen De- ckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten eingezogen (Art. 268 und Art. 267 Abs. 3 i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). Die von A.________ zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten betragen somit noch CHF 11'767.65. 2. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit (Urteil mit Begründung innert 10 Tagen) Bern, 11. August 2023 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 9. Januar 2024) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Salzmann Die Gerichtsschreiberin: Windler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 45