2. Das Dispositiv der Verfügung vom 11. Januar 2022 wird wie folgt abgeändert: «Es wird festgestellt, dass die systematische Öffnung der eingehenden Post von A.________ rechtmässig erfolgt.». Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.