23. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden nach dem Gesagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Rechtsbegehren 2 (teilweise), 3, 4 und 5 der Beschwerde vom 11. Januar 2022 wird nicht eingetreten.