22. Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichen entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der SID wurden ihm allerdings die Gründe für die Überprüfung des eingehenden Behördenbriefes nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argumente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, die Handhabung der JVA B.________ ohne nähere Begründung als gegen das Gesetz verstossend und deshalb als unzulässig zu beanstanden. Er brachte indessen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern können.