Der Beschwerdeführer wird somit durch das Öffnen des Briefes nicht stärker in den Verdacht genommen als mit den beiden von ihm anerkannten Massnahmen. Dass solche Kontrollmassnahmen zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zieles erforderlich sind, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wird schliesslich durch die Briefkontrolle nicht daran gehindert, die Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen. Die Massnahme ist nach dem Gesagten durchaus auch zumutbar und durch kein milderes Mittel ersetzbar.