Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Grundrechte durch das Öffnen der Post im Beisein eines Vollzugsangestellten stärker eingeschränkt werden als mit dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Prozedere des Abtastens oder des Scannens. Diese beiden Varianten stellen gleichermassen eine Kontrolle auf verbotene Gegenstände dar und gehen wie das Öffnen der Post ebenfalls von der potenziellen Möglichkeit aus, der Brief könnte einen verbotenen Gegenstand enthalten. Der Beschwerdeführer wird somit durch das Öffnen des Briefes nicht stärker in den Verdacht genommen als mit den beiden von ihm anerkannten Massnahmen.