10 Personen explizit ausgenommen. Die Hausordnung verbietet damit ebenfalls die inhaltliche Kontrolle dieser Post und erlaubt bloss die Postkontrolle auf verbotene Gegenstände. Ziff. 21.2. der Hausordnung ist damit – wie auch das darauf gestützte Vorgehen der JVA B.________ – nicht zu beanstanden. 19.3 Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der den Beschwerdeführer konkret betreffenden systematischen Öffnung kann auf die in Ziff. 18.4. hiervor zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden.