19. Subsumtion 19.1 Das Vorgehen der JVA B.________ stellt nach dem Gesagten keine inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs im Sinne der vom Beschwerdeführer angerufenen Bestimmungen, welche nur Schriftstücke schützen, dar. Es ist unbestritten, dass die von den entsprechenden Bestimmungen geschützten Urkunden beim beschriebenen Vorgehen von den Vollzugsangestellten selber nicht gelesen werden können. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Die JVA B._____