Für die Betroffenen muss bei Anwalts- oder Aufsichtsbehördenpost ersichtlich sein, dass die Kontrollierenden vom Inhalt der Sendung keine Kenntnis genommen haben (BSK StGB-IMPERATORI, Art. 84 N 30c). 18.3 Die systematische Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz bezweckt insbesondere, die Einführung von unerlaubten Gegenständen (Drogen, Klingen usw.) zu verhindern, aber auch der Begehung neuer Straftaten nach dem Gefängnis vorzubeugen, gleichgültig ob diese in der Folge innerhalb oder ausserhalb der Strafanstalt begangen werden könnten. Überdies ist die Überprüfung der Korre-