18.2 Einer Kontrolle der Korrespondenz steht (auch im Strafvollzug) nichts entgegen (BGE 145 I 318 E. 2.5). Zulässig im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist – selbst bei Anwaltspost – die Kontrolle auf unerlaubte Gegenstände (z.B. Kontrolle der Mappe, Anwendung von Metalldetektoren oder optischen Mitteln [SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 235 N 5). Für die Betroffenen muss bei Anwalts- oder Aufsichtsbehördenpost ersichtlich sein, dass die Kontrollierenden vom Inhalt der Sendung keine Kenntnis genommen haben (BSK StGB-IMPERATORI, Art. 84 N 30c).