Anderenfalls werden die Briefe vernichtet. Das Merkblatt «Aussenkontakte» der JVA B.________ sieht schliesslich in Ziff. 7 vor, dass der Briefverkehr von und mit Gefangenen grundsätzlich nicht beschränkt ist und sich eine allfällige Beschränkung bzw. eine inhaltliche Kontrolle nach Art. 70 JVV richten. Ein- und ausgehende Briefe werden durch die Mitarbeitenden der Fallführung auf verbotene Gegenstände kontrolliert und – den betrieblichen Möglichkeiten entsprechend – täglich weitergeleitet. 18.2 Einer Kontrolle der Korrespondenz steht (auch im Strafvollzug) nichts entgegen (BGE 145 I 318 E. 2.5).