Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden. Eine inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen / Ärzten sowie Anwältinnen / Anwälten ist nicht zulässig. Schliesslich entscheidet die Vollzugseinrichtung, ob zurückbehaltene Briefe aufbewahrt werden. Nicht aufzubewahrende Briefe können auf Kosten der eingewiesenen Person an die Absenderin / den Absender retourniert werden. Anderenfalls werden die Briefe vernichtet.