4 Abs. 1 JVV verfügt jede Vollzugseinrichtung über eine – nach Abs. 3 durch das AJV zu genehmigende – Hausordnung. Diese regelt gemäss Abs. 2 die Einzelheiten der Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs. Ziff. 21.2. der Hausordnung der JVA B.________ statuiert, dass eingehende Briefe auf unerlaubte Gegenstände kontrolliert werden. Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden.