Auf kantonaler Ebene wurde die Bestimmung in Art. 70 Abs. 3 JVV aufgenommen und auf den Briefverkehr mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet. Dies im Gegensatz zur restlichen Post, welche nach Art. 70 Abs. 2 JVV erst bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Gemäss Art. 4 Abs. 1 JVV verfügt jede Vollzugseinrichtung über eine – nach Abs. 3 durch das AJV zu genehmigende – Hausordnung.