84 Abs. 4 StGB schützt sodann den privilegierten Kontakt mit dem Verteidiger; dasselbe gilt gemäss Abs. 5 für die Aufsichtsbehörde. Garantiert wird damit der inhaltlich nicht kontrollierte Sprech- und Schriftverkehr (BBl 1998 S. 2118). Auf kantonaler Ebene wurde die Bestimmung in Art. 70 Abs. 3 JVV aufgenommen und auf den Briefverkehr mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten ausgeweitet.