8 Satz 3 zur Sicherstellung einer Strafverfolgung – beschränkt oder untersagt werden. Diese Voraussetzungen sind abschliessend zu verstehen (BSK StGB- IMPERATORI, Art. 84 N 21). Einschränkungen unterstehen wiederum dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1998 S. 2118). Art. 84 Abs. 4 StGB schützt sodann den privilegierten Kontakt mit dem Verteidiger;