18. Rechtliche Grundlagen 18.1 Art. 74 StGB garantiert die Achtung der Menschenwürde eines Gefangenen oder Eingewiesenen. Dessen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.1.). Art. 84 StGB regelt die Beziehung eines Gefangenen zur Aussenwelt. Der Kontakt zur Aussenwelt, zu welchem selbstredend auch der briefliche Kontakt zählt, kann gemäss Art.