17. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB sowie Art. 70 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11) würden eine inhaltliche Überprüfung der eingehenden Post ausdrücklich verbieten. Dies gelte nicht nur für Text auf Papier, sondern für den gesamten Inhalt des Couverts. Die sich auf Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ stützende Praxis sei folglich nicht rechtmässig.