Schliesslich hat der Beschwerdeführer an seinen Feststellungsbegehren 4 respektive 5 kein geschütztes Feststellungsinteresse. Mit der angefochtenen Verfügung, deren Aufhebung er verlangt, wurde die Rechtmässigkeit des genannten Vorgehens der JVA B.________ festgestellt, zudem beantragt er mittels rechtsgestaltendem Begehren die Unterlassung künftiger Kontrollen. Würden diese Rechtsbegehren gutgeheissen, wäre die Rechtswidrigkeit der Kontrollen festgestellt und diese wären in Zukunft zu unterlassen. Das gleiche Ziel kann indes mit seinen bereits gestellten und zu beurteilenden Rechtsbegehren erreicht werden.