15. Auf das Rechtsbegehren 1 ist einzutreten. Auf das Rechtsbegehren 2 ist nach dem Gesagten nur soweit den Beschwerdeführer betreffenden Briefkontrollen einzutreten; eine darüber hinausgehende Prüfung würde mit Blick auf die (berichtigte) Verfügung der JVA B.________ über den Streitgegenstand hinausgehen. Auf das Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten; für eine abstrakte Normenkontrolle ist weder die Zuständigkeit gegeben noch die Frist gewahrt. Schliesslich hat der Beschwerdeführer an seinen Feststellungsbegehren 4 respektive 5 kein geschütztes Feststellungsinteresse.