Ferner verlangt er, dass der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr ab sofort keiner inhaltlichen Kontrolle mehr zu unterziehen sei (Rechtsbegehren 2). Zudem sei die «Anordnung», bei der Gefangene aufgefordert würden, die eingehenden Briefe im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der JVA B.________ zu öffnen, zu verbieten bzw. abzuschaffen (Rechtsbegehren 3). Mit der genannten «Anordnung» ist Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ gemeint, zumal sich deren Praxis darauf abstützt und er die Hausordnung in seiner Begründung vom 11. Januar 2022 als nicht mit Art. 84 StGB und Art.