Ausgeschlossen ist das Feststellungsbegehren hingegen, wenn das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.76U vom 15. Februar 2016 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). 14.7 Gemäss Beschwerde vom 11. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Aufhebung der Verfügung der JVA B.________ vom 11. Januar 2022 (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangt er, dass der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr ab sofort keiner inhaltlichen Kontrolle mehr zu unterziehen sei (Rechtsbegehren 2).