Rechtsbegehren sind gestützt auf die Grundsätze des Handelns nach Treu und Glauben sowie aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 5 Abs. 1 sowie Art 29 Abs. 1 BV) nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen und im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen zu konkretisieren bzw. zu interpretieren. 14.6 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses; sie sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren grundsätzlich subsidiär.