Gemäss Art. 86 i.V.m. 84 Abs. 1 VRPG urteilt das Obergericht, wenn es einen Entscheid aufhebt, in der Sache selbst oder weist die Akten zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid und somit eine Heilung des Mangels rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn prozessuale Leerläufe vermieden werden sollen und die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. BVGE 2016/20 vom 25. Oktober 2016 E. 10.1. sowie BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Vorliegend gilt es zu beachten, dass die SID die fünf