weitergehende Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Umdeutung von Rechtsbegehren ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und widerspricht im Übrigen – zumindest soweit nicht ihrem wahren Sinn entsprechend und damit wie vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers – dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem Fairnessgebot sowie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Nichtbehandlung einzelner Rechtsbegehren stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.6).