Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die SID die Verfügung sowie ihren Beschwerdeentscheid auf die Beurteilung der einen Kontrolle vom 9. Dezember 2021 beschränkt und nicht wenigstens – um den individuell-konkreten Charakter zu wahren – die gesamte den Beschwerdeführer betreffende Postkontrolle beurteilt hat, zumal dieser gemäss Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht bloss den Erlass einer anfechtbaren Verfügung betreffend diesen einen Vorfall beantragt hat. Durch die (stillschweigende) Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch die SID wäre nun eine