Mit den restlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers setzte sie sich gar nicht erst auseinander. Die Behandlung der Verfügung als Individualverfügung ist in casu zwar angebracht, zumal es nicht Sinn einer Verfügung ist, in allgemeiner Weise die Anwendung von Rechtssätzen festzustellen respektive solche (sinngemäss) wiederzugeben. Eine diesbezügliche Anpassung des Verfügungsdispositivs erscheint mit Blick auf Art. 100 VRPG auch nicht weiter problematisch.