Dieser Beschwerdeentscheid behandelt in E. 1 der Entscheidbegründung die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 sowie in E. 2 die Beschwerde vom 11. Januar 2022. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsverweigerung weder in den Anträgen, noch in der Begründung erwähnt wird und der Beschwerdeführer um Gutheissung seiner Beschwerde (Einzahl) ersucht, ist nicht davon auszugehen, dass seine Beschwerde vom 4. Oktober 2022 die Ziff. 1 des Entscheiddispositivs umfasst. Diese ist damit in Rechtskraft erwachsen.