Was nicht bestritten wird, erwächst in (Teil-)Rechtskraft. 14.2 Soweit das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung betreffend, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 gegen deren Abschreibung vom Geschäftsverzeichnis wegen Gegenstandslosigkeit (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) richtet. Der Beschwerdeführer beantragt zwar pauschal die Abweisung des Beschwerdeentscheids vom 27. September 2022. Dieser Beschwerdeentscheid behandelt in E. 1 der Entscheidbegründung die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 sowie in E. 2 die Beschwerde vom 11. Januar 2022.