14. 14.1 Das Verfahren vor Obergericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das Anfechtungsobjekt, vorliegend der vorinstanzliche Entscheid, gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die SID in ihrem Entscheid geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Was nicht bestritten wird, erwächst in (Teil-)Rechtskraft.