Damit ist mit Blick auf die Begründung eindeutig die Beschwerde vom 11. Januar 2022 gemeint. Dergestalt kann aus den Anträgen und der Begründung des Beschwerdeführers gefolgert werden, dass er nach wie vor die in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 monierte systematische Kontrolle der Posteingänge und damit eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB sowie Art. 70 Abs. 3 JVV rügt. Mit anderen Worten kann der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022, wenn auch knapp, entnommen werden, was beanstandet wird und auf welche Normen sie gestützt wird, weswegen eine Nachfristansetzung unterbleiben konnte.