4 aufmerksam zu machen. Unterlässt die Behörde das Ansetzen einer Nachfrist, obwohl für Rücksendung, Verbesserung und Wiedereinreichung bis zum Fristablauf noch genügend Zeit bestanden hätte, darf der beschwerdeführenden Partei daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (DAUM, a.a.O., N. 15, 20 und 22 zu Art. 33 VRPG; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 88 f.). 13.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner (Laien-)Beschwerde lediglich ausgeführt, die Handhabung der JVA B.________ verstosse «glasklar» gegen das Gesetz.