Die Verbesserungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf formelle Mängel in Antrag und Begründung fristgebundener Eingaben. Da Antrag und Begründung den Kern einer Rechtsschrift darstellen, darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit zu deren Ergänzung jedoch keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Eine Verbesserung einer ungenügend begründeten oder ohne Antrag versehenen Rechtsschrift ist daher nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich. Gelegenheit zur Verbesserung eines mangelhaften Antrags oder einer ungenügenden Begründung muss