Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (DAUM, a.a.O., N. 26 zu Art. 32 VRPG und N. 43 zu Art. 20a VRPG). 13.2 Unklar und unvollständig verfasste Eingaben weist die Behörde zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Die Verbesserungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf formelle Mängel in Antrag und Begründung fristgebundener Eingaben.