An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.