Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört.