9. Der Beschwerdeführer reichte innert der mit Verfügung vom 10. November 2022 gewährten Frist keine Replik ein. Stattdessen liess er der Kammer mit Schreiben vom 11. November 2022 eine Kopie der ihm von der JVA B.________ ausgestellten Empfangsbestätigung der Verfügung vom 10. November 2022 zukommen, welche ihm «glasklar» verschlossen hätte abgegeben werden sollen, jedoch im Beisein seines Betreuers habe geöffnet und geschüttelt (Inhalt rausgenommen) werden müssen (pag. 45 f.).