8. Innert der ihr mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. November 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der SID – auf weitere Ausführungen (pag. 37).