6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 23 f.). 7. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt – aufgrund mangelhafter Begründung – darauf eingetreten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die SID eines förmlichen Antrags (pag. 29 f.).