Bei Briefen von Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten wird nie eine inhaltliche Kontrolle durchgeführt. Für die Durchführung von Kontrollen über das Vorhandensein von verbotenen Gegenständen ist der Empfänger verpflichtet, die Briefe der zuvor genannten Stellen vor den Mitarbeitern der JVA zu öffnen und zu schütteln.