2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 verfügte die JVA B.________ gestützt auf Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB i.V.m. Art. 70 JVV i.V.m. Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ und Ziff. 7 des Merkblattes «Aussenkontakte» das Folgende (amtliche Akten SID, pag. 5 ff.): 1. Der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr wird auf das Vorhandensein verbotener Gegenstände geprüft. 2. Bei Briefen von Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten wird nie eine inhaltliche Kontrolle durchgeführt.