Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 22 563 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 9. Januar 2023 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrich- ter Horisberger Gerichtsschreiber Lüthi Verfahrensbeteiligte A.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 27. September 2022 (2022.SIDGS.138) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), zurzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) B.________, erhob mit Eingabe vom 27. Dezember 2021 Rechtsverweige- rungsbeschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend SID). Seiner Beschwerde legte er den folgenden Sachverhalt zugrunde: Am 9. De- zember 2021 sei ihm ein Brief vom C.________ (Behörde) zugestellt worden. Bei dessen Erhalt sei er durch die Vollzugsangestellten der JVA B.________ aufgefor- dert worden, den Brief in deren Beisein für eine inhaltliche Kontrolle zu öffnen. Da er diese Kontrolle verweigert habe, sei der Brief an den Absender retourniert wor- den. Er habe daraufhin bei der Abteilungsleitung eine anfechtbare Verfügung ver- langt, welche ihm jedoch verwehrt worden sei (amtliche Akten SID, pag. 3 f.). 2. Mit Verfügung vom 11. Januar 2022 verfügte die JVA B.________ gestützt auf Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB i.V.m. Art. 70 JVV i.V.m. Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ und Ziff. 7 des Merkblattes «Aussenkontakte» das Folgende (amtliche Akten SID, pag. 5 ff.): 1. Der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr wird auf das Vorhandensein ver- botener Gegenstände geprüft. 2. Bei Briefen von Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwältinnen und Anwälten wird nie eine inhaltliche Kontrolle durchgeführt. Für die Durchführung von Kontrol- len über das Vorhandensein von verbotenen Gegenständen ist der Empfänger verpflichtet, die Briefe der zuvor genannten Stellen vor den Mitarbeitern der JVA zu öffnen und zu schütteln. 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 11. Januar 2022 bei der SID Beschwer- de und stellte die folgenden Anträge (amtliche Akten SID, pag. 11 f.): 1. Die Verfügung der JVA B.________ vom 11.01.22 sei aufzuheben. 2. Der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr sei ab sofort keiner inhaltlichen Kontrolle mehr zu unterziehen. 3. Die Anordnung, bei der Gefangene aufgefordert werden, die eingehenden Briefe im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der JVA B.________ zu öffnen, sei zu verbieten bzw. abzu- schaffen. 4. Es sei festzustellen, dass bis dato rechtswidrige Inhaltskontrollen der eingehenden Briefe in der JVA B.________ durchgeführt wurden und werden, ohne dass die JVA B.________ die Vorge- hensweise und Weisung mit einem ernsthaften Verdacht belegen kann. 5. Es sei festzustellen, dass Art. 84 StGB 4. u. 5. Sowie Art. 70 JVV 3. u. 4. verletzt wurden. 4. Mit Entscheid vom 27. September 2022 schrieb die SID das Beschwerdeverfahren, soweit die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 betreffend, als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis ab. Die Beschwerde vom 11. Januar 2022 wies sie ab (amtliche Akten SID, pag. 27 ff.). 2 5. Am 4. Oktober 2022 (Eingang 10. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde gegen den Entscheid der SID vom 27. September 2022 und stellte folgende Anträge (pag. 1): 1. Der Beschwerdeentscheid vom 27.09.22 sei abzuweisen. 2. Meine Beschwerde sei gutzuheissen. 3. Die Kontrolle der Amtspost sei zu unterlassen. 4. Die unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren. 6. Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die 2. Strafkammer am 12. Oktober 2022 das Beschwerdeverfahren und forderte die SID auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (pag. 23 f.). 7. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2022 beantragte die SID mit Verweis auf ihre Aus- führungen im angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be- schwerde, soweit überhaupt – aufgrund mangelhafter Begründung – darauf einge- treten werden könne. Zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthielt sich die SID eines förmlichen Antrags (pag. 29 f.). 8. Innert der ihr mit Verfügung vom 20. Oktober 2022 gebotenen Gelegenheit stellte die Generalstaatsanwaltschaft mit Eingabe vom 9. November 2022 den Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, und verzichtete – unter Verweis auf die Ausführungen der SID – auf weitere Ausführungen (pag. 37). 9. Der Beschwerdeführer reichte innert der mit Verfügung vom 10. November 2022 gewährten Frist keine Replik ein. Stattdessen liess er der Kammer mit Schreiben vom 11. November 2022 eine Kopie der ihm von der JVA B.________ ausgestell- ten Empfangsbestätigung der Verfügung vom 10. November 2022 zukommen, wel- che ihm «glasklar» verschlossen hätte abgegeben werden sollen, jedoch im Bei- sein seines Betreuers habe geöffnet und geschüttelt (Inhalt rausgenommen) wer- den müssen (pag. 45 f.). 10. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlos- sen erachtet, die Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt gegeben und den Parteien der schriftliche Entscheid der Kammer in Aussicht gestellt (pag. 51 f.). II. Formelles 11. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 2. Strafkammer ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Ge- setz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 3 12. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Be- schwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 13. 13.1 Die Beschwerde muss von Gesetzes wegen einen Antrag und eine Begründung enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG), wobei bei fristgebundenen Eingaben Antrag und Begründung innert der Frist eingereicht werden müssen (Art. 33 Abs. 3 VRPG). Die Praxis ist jedoch bei Laieneingaben nicht allzu streng. Dem Antragserfordernis ist bereits Genüge getan, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenah- me der Begründung sinngemäss ergibt, was anbegehrt wird (DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Auflage 2020, N. 18 zu Art. 32 VRPG). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss ebenfalls keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie ebenfalls zu den wesentlichen Elementen (die Begründung gehört zu den eigentlichen Gültigkeits- und Prozessvoraussetzungen) einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus, wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung muss sich aber wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss darauf schliessen lassen, weshalb dieser unrichtig sein soll, d.h. welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermes- sensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder in- wiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind. Auch von Laien wird mithin erwartet, dass sie dartun, inwiefern und aus welchen Gründen sie dem angefochtenen Entscheid nicht zustimmen können. Es genügt daher beispielsweise nicht, bloss zu behaupten, der angefochtene Entscheid sei falsch (DAUM, a.a.O., N. 13 und 22 zu Art. 32 VRPG). Ein blosser (globaler) Ver- weis auf frühere Rechtsschriften stellt ebenfalls keine rechtsgenügliche Begrün- dung dar (DAUM, a.a.O., N. 24 zu Art. 32 VRPG). Erfüllt die Parteieingabe die grundlegenden Anforderungen an die Form oder den Inhalt nicht, fehlt es an einer Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung und die Behörde tritt darauf nicht ein (DAUM, a.a.O., N. 26 zu Art. 32 VRPG und N. 43 zu Art. 20a VRPG). 13.2 Unklar und unvollständig verfasste Eingaben weist die Behörde zur Verbesserung zurück (Art. 33 Abs. 1 VRPG). Die Verbesserungsmöglichkeit erstreckt sich auch auf formelle Mängel in Antrag und Begründung fristgebundener Eingaben. Da An- trag und Begründung den Kern einer Rechtsschrift darstellen, darf die Behörde aus Gründen der Rechtssicherheit zu deren Ergänzung jedoch keine Nachfrist über die gesetzliche Rechtsmittelfrist hinaus gewähren (vgl. Art. 33 Abs. 3 VRPG). Eine Verbesserung einer ungenügend begründeten oder ohne Antrag versehenen Rechtsschrift ist daher nur innerhalb der Rechtsmittelfrist möglich. Gelegenheit zur Verbesserung eines mangelhaften Antrags oder einer ungenügenden Begründung muss die Behörde der beschwerdeführenden Partei deshalb nur dann einräumen, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist genügend Zeit dafür bleibt. Geht die Eingabe erst zwei Tage vor Ablauf der Rechtsmittelfrist oder gar am letzten Tag bei der Behörde ein, so ist diese nicht mehr dazu verpflichtet, die Partei auf die Mängel 4 aufmerksam zu machen. Unterlässt die Behörde das Ansetzen einer Nachfrist, ob- wohl für Rücksendung, Verbesserung und Wiedereinreichung bis zum Fristablauf noch genügend Zeit bestanden hätte, darf der beschwerdeführenden Partei daraus kein Rechtsnachteil erwachsen (DAUM, a.a.O., N. 15, 20 und 22 zu Art. 33 VRPG; MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 3. Aufl. 2021, S. 88 f.). 13.3 Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seiner (Laien-)Beschwerde lediglich ausgeführt, die Handhabung der JVA B.________ verstosse «glasklar» gegen das Gesetz. Laut dem Strafgesetzbuch sei die Kontrolle der amtlichen Post unzulässig. Die JVA missachte diese Vorgaben. Er beantragte nebst der Unterlassung der Kontrolle der Amtspost pauschal die Abweisung des Beschwerdeentscheids und die Gutheissung seiner Beschwerde (pag. 1). Damit ist mit Blick auf die Begrün- dung eindeutig die Beschwerde vom 11. Januar 2022 gemeint. Dergestalt kann aus den Anträgen und der Begründung des Beschwerdeführers gefolgert werden, dass er nach wie vor die in der Beschwerde vom 11. Januar 2022 monierte systemati- sche Kontrolle der Posteingänge und damit eine Verletzung von Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB sowie Art. 70 Abs. 3 JVV rügt. Mit anderen Worten kann der Beschwerde des Beschwerdeführers vom 4. Oktober 2022, wenn auch knapp, entnommen wer- den, was beanstandet wird und auf welche Normen sie gestützt wird, weswegen eine Nachfristansetzung unterbleiben konnte. 14. 14.1 Das Verfahren vor Obergericht ist auf den Streitgegenstand beschränkt. Das An- fechtungsobjekt, vorliegend der vorinstanzliche Entscheid, gibt den Rahmen des Streitgegenstands vor. Mit anderen Worten kann der Streitgegenstand nicht über das hinausgehen, was die SID in ihrem Entscheid geregelt hat (zum Begriff des Streitgegenstands vgl. BVR 2011 S. 391 E. 2.1; MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum VRPG, 1997, N. 6 f. zu Art. 72 VRPG). Was nicht bestritten wird, erwächst in (Teil-)Rechtskraft. 14.2 Soweit das Beschwerdeverfahren wegen Rechtsverweigerung betreffend, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Beschwerde vom 4. Oktober 2022 gegen deren Abschreibung vom Geschäftsverzeichnis wegen Gegenstandslosigkeit (Ziff. 1 des vorinstanzlichen Entscheiddispositivs) richtet. Der Beschwerdeführer beantragt zwar pauschal die Abweisung des Beschwerdeentscheids vom 27. September 2022. Dieser Beschwerdeentscheid behandelt in E. 1 der Entscheidbegründung die Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 sowie in E. 2 die Be- schwerde vom 11. Januar 2022. Angesichts der Tatsache, dass die Rechtsverwei- gerung weder in den Anträgen, noch in der Begründung erwähnt wird und der Be- schwerdeführer um Gutheissung seiner Beschwerde (Einzahl) ersucht, ist nicht da- von auszugehen, dass seine Beschwerde vom 4. Oktober 2022 die Ziff. 1 des Ent- scheiddispositivs umfasst. Diese ist damit in Rechtskraft erwachsen. 14.3 Betreffend die von der SID abgewiesene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 11. Januar 2022 ist Folgendes zu bemerken: Der Beschwerdeführer verlangt mit vorliegender Beschwerde insbesondere die Unterlassung der Kontrolle der Amts- post, da gemäss seiner Begründung die Handhabung der JVA B.________ gegen das Gesetz verstosse. Er verlangt damit eindeutig – wie bereits in seiner Be- 5 schwerde vom 11. Januar 2021 – die Überprüfung der systematischen Postkontrol- len durch die JVA B.________. Die SID hat in ihrem Entscheid festgestellt, dass die allgemeine Formulierung des Verfügungsdispositivs der JVA B.________ auf eine Allgemeinverfügung schliessen lässt. Aus der Verfügungsbegründung und der persönlichen Eröffnung an den Beschwerdeführer hat sie indes auf eine Individual- verfügung geschlossen und infolgedessen das Verfügungsdispositiv wie folgt um- gedeutet: «Es wird festgestellt, dass die JVA B.________ A.________ am 9. De- zember die Eröffnung des an ihn adressierten Briefes des C.________ (Behörde) rechtmässig verweigert und den Brief rechtmässig an den Absender retourniert hat». Die SID nahm in der Folge ebenfalls eine Umdeutung der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vor und fingierte, der Beschwerdeführer würde nunmehr nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der verweigerten Eröffnung und Re- tournierung des Briefes vom 9. Dezember 2021 beantragen. Mit den restlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers setzte sie sich gar nicht erst auseinander. Die Behandlung der Verfügung als Individualverfügung ist in casu zwar angebracht, zumal es nicht Sinn einer Verfügung ist, in allgemeiner Weise die Anwendung von Rechtssätzen festzustellen respektive solche (sinngemäss) wiederzugeben. Eine diesbezügliche Anpassung des Verfügungsdispositivs erscheint mit Blick auf Art. 100 VRPG auch nicht weiter problematisch. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb die SID die Verfügung sowie ihren Beschwerdeentscheid auf die Beurteilung der einen Kontrolle vom 9. Dezember 2021 beschränkt und nicht wenigstens – um den individuell-konkreten Charakter zu wahren – die gesamte den Beschwerdeführer betreffende Postkontrolle beurteilt hat, zumal dieser gemäss Rechtsverweige- rungsbeschwerde vom 27. Dezember 2021 nicht bloss den Erlass einer anfechtba- ren Verfügung betreffend diesen einen Vorfall beantragt hat. Durch die (stillschwei- gende) Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch die SID wäre nun eine weitergehende Beurteilung der Beschwerde grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Umdeutung von Rechtsbegehren ist indes gesetzlich nicht vorgesehen und wider- spricht im Übrigen – zumindest soweit nicht ihrem wahren Sinn entsprechend und damit wie vorliegend zum Nachteil des Beschwerdeführers – dem Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV), dem Fairnessgebot sowie dem Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV). Die Nichtbehandlung einzelner Rechtsbegehren stellt eine formelle Rechts- verweigerung dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.6). Korrekterweise hätte in Bezug auf die nicht behandelten Begehren zumin- dest ein Nichteintretensentscheid gefällt werden müssen, welcher dem Beschwer- deführer eine Anfechtungsgrundlage geboten hätte. 14.4 Die formelle Rechtsverweigerung führt grundsätzlich zur Aufhebung des vorin- stanzlichen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_356/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.6). Gemäss Art. 86 i.V.m. 84 Abs. 1 VRPG urteilt das Obergericht, wenn es einen Entscheid aufhebt, in der Sache selbst oder weist die Akten zu neuer Be- urteilung an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid und somit eine Heilung des Mangels rechtfertigt sich insbesondere dann, wenn prozessuale Leer- läufe vermieden werden sollen und die Rechtsmittelinstanz über dieselbe Kognition verfügt wie die Vorinstanz (vgl. BVGE 2016/20 vom 25. Oktober 2016 E. 10.1. so- wie BGE 137 I 195 E. 2.3.2.). Vorliegend gilt es zu beachten, dass die SID die fünf 6 Rechtsbegehren des anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführers auf ein Rechtsbegehren umgedeutet hat, in welchem die Beurteilung der Rechtmässigkeit einer einzigen Brieföffnung beantragt wird. Die überprüfte und von der SID als rechtmässig qualifizierte Brieföffnung vom 9. Dezember 2021 ist der systemati- schen Brieföffnung immanent. Eine Rückweisung der Sache zur Beurteilung der über die besagte Brieföffnung hinausgehenden Postkontrolle würde zweifelsohne einen prozessualen Leerlauf darstellen. Die Kammer verfügt zudem über dieselbe Kognition wie die SID. Ein reformatorischer Entscheid erscheint nach dem Gesag- ten angezeigt. Es sind damit ebenfalls die nicht behandelten Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 11. Januar 2022 zu überprüfen. 14.5 Rechtsbegehren sind gestützt auf die Grundsätze des Handelns nach Treu und Glauben sowie aufgrund des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 5 Abs. 1 sowie Art 29 Abs. 1 BV) nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen und im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen zu kon- kretisieren bzw. zu interpretieren. 14.6 Feststellungsbegehren bedürfen eines ausgewiesenen Feststellungsinteresses; sie sind gegenüber rechtsgestaltenden Begehren grundsätzlich subsidiär. Der Grund- satz der Einheit des Verfahrens verlangt, den Begriff des schutzwürdigen Interes- ses im gleichen Sinn zu verstehen, wie bei der Beschwerdebefugnis nach Art. 65 bzw. Art. 79 VRPG. Erforderlich ist demnach kein rechtlich geschütztes Interesse, ein rein tatsächliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse genügt. In der Regel muss es aber aktuell sein. Das Feststellungsinteresse darf nicht bloss abstrakte, theoretische Rechtsfragen, sondern muss konkrete Rechte oder Pflichten zum Ge- genstand haben. Im Vordergrund steht das Interesse, dank der vorzeitigen Rechts- klärung das Risiko nachteiliger Dispositionen zu vermeiden. Mit Feststellungsbe- gehren können Privatpersonen auch das Ziel verfolgen, aus prozessökonomischen Gründen eine Grundsatzfrage klären zu lassen, wenn damit gewisse Fragen vor- weg und ohne Durchführung eines aufwändigeren Verfahrens mit Rechtsbegehren auf Gestaltung oder Leistung entschieden werden können. Ausgeschlossen ist das Feststellungsbegehren hingegen, wenn das schutzwürdige Interesse ebenso gut mit einer rechtsgestaltenden Verfügung gewahrt werden kann (Urteil des Ver- waltungsgerichts des Kantons Bern 100.2015.76U vom 15. Februar 2016 E. 2.2. mit weiteren Hinweisen). 14.7 Gemäss Beschwerde vom 11. Januar 2022 beantragt der Beschwerdeführer zunächst die Aufhebung der Verfügung der JVA B.________ vom 11. Januar 2022 (Rechtsbegehren 1). Ferner verlangt er, dass der gesamte in der JVA B.________ eingehende Briefverkehr ab sofort keiner inhaltlichen Kontrolle mehr zu unterziehen sei (Rechtsbegehren 2). Zudem sei die «Anordnung», bei der Gefangene aufgefor- dert würden, die eingehenden Briefe im Beisein der Mitarbeiterinnen und Mitarbei- tern der JVA B.________ zu öffnen, zu verbieten bzw. abzuschaffen (Rechtsbe- gehren 3). Mit der genannten «Anordnung» ist Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ gemeint, zumal sich deren Praxis darauf abstützt und er die Hausord- nung in seiner Begründung vom 11. Januar 2022 als nicht mit Art. 84 StGB und Art. 70 JVV vereinbar moniert. Der Beschwerdeführer verlangt damit unweigerlich die Überprüfung der Vereinbarkeit der entsprechenden Bestimmung mit höherrangi- 7 gem Recht sowie als Rechtsfolge deren Aufhebung und damit sinngemäss eine abstrakte Normenkontrolle. Mit seinen Feststellungsbegehren 4 und 5 beantragt der Beschwerdeführer schliesslich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der bis da- to durchgeführten Inhaltskontrollen sowie (Rechtsbegehren 4) die Verletzung von Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB und Art. 70 Abs. 3 und 4 JVV (Rechtsbegehren 5). Die Rechtsbegehren sind damit grundsätzlich deckungsgleich, würde die Verletzung der genannten Artikel doch zwangsläufig die Rechtswidrigkeit der Kontrollen be- deuten. 15. Auf das Rechtsbegehren 1 ist einzutreten. Auf das Rechtsbegehren 2 ist nach dem Gesagten nur soweit den Beschwerdeführer betreffenden Briefkontrollen einzutre- ten; eine darüber hinausgehende Prüfung würde mit Blick auf die (berichtigte) Ver- fügung der JVA B.________ über den Streitgegenstand hinausgehen. Auf das Rechtsbegehren 3 ist nicht einzutreten; für eine abstrakte Normenkontrolle ist we- der die Zuständigkeit gegeben noch die Frist gewahrt. Schliesslich hat der Be- schwerdeführer an seinen Feststellungsbegehren 4 respektive 5 kein geschütztes Feststellungsinteresse. Mit der angefochtenen Verfügung, deren Aufhebung er ver- langt, wurde die Rechtmässigkeit des genannten Vorgehens der JVA B.________ festgestellt, zudem beantragt er mittels rechtsgestaltendem Begehren die Unterlas- sung künftiger Kontrollen. Würden diese Rechtsbegehren gutgeheissen, wäre die Rechtswidrigkeit der Kontrollen festgestellt und diese wären in Zukunft zu unterlas- sen. Das gleiche Ziel kann indes mit seinen bereits gestellten und zu beurteilenden Rechtsbegehren erreicht werden. Soweit der Beschwerdeführer damit sinngemäss eine konkrete Normenkontrolle anbegehrt, ist auf Ziff. 19.2. hiernach zu verweisen. 16. Die Kognition der Strafkammer richtet sich schliesslich nach Art. 80 VRPG. III. Materielles 17. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, Art. 84 Abs. 4 und 5 StGB sowie Art. 70 Abs. 3 der Verordnung über den Justizvollzug (Justizvollzugs- verordnung, JVV; BSG 341.11) würden eine inhaltliche Überprüfung der eingehen- den Post ausdrücklich verbieten. Dies gelte nicht nur für Text auf Papier, sondern für den gesamten Inhalt des Couverts. Die sich auf Ziff. 21.2 der Hausordnung der JVA B.________ stützende Praxis sei folglich nicht rechtmässig. 18. Rechtliche Grundlagen 18.1 Art. 74 StGB garantiert die Achtung der Menschenwürde eines Gefangenen oder Eingewiesenen. Dessen Rechte dürfen nur so weit beschränkt werden, als der Freiheitsentzug und das Zusammenleben in der Vollzugseinrichtung es erfordern. Die Beschränkung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.1.). Art. 84 StGB regelt die Beziehung ei- nes Gefangenen zur Aussenwelt. Der Kontakt zur Aussenwelt, zu welchem selbst- redend auch der briefliche Kontakt zählt, kann gemäss Art. 84 Abs. 2 StGB kontrol- liert und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt – sowie gemäss 8 Satz 3 zur Sicherstellung einer Strafverfolgung – beschränkt oder untersagt wer- den. Diese Voraussetzungen sind abschliessend zu verstehen (BSK StGB- IMPERATORI, Art. 84 N 21). Einschränkungen unterstehen wiederum dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Straf- gesetzbuches und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom 21. September 1998, BBl 1998 S. 2118). Art. 84 Abs. 4 StGB schützt sodann den privilegierten Kontakt mit dem Verteidiger; dasselbe gilt gemäss Abs. 5 für die Aufsichtsbehörde. Garantiert wird damit der inhaltlich nicht kontrollierte Sprech- und Schriftverkehr (BBl 1998 S. 2118). Auf kantonaler Ebene wurde die Bestimmung in Art. 70 Abs. 3 JVV aufgenommen und auf den Briefver- kehr mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen, Ärzten, Anwäl- tinnen und Anwälten ausgeweitet. Dies im Gegensatz zur restlichen Post, welche nach Art. 70 Abs. 2 JVV erst bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Si- cherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvor- schriften einer inhaltlichen Kontrolle unterzogen werden kann. Gemäss Art. 4 Abs. 1 JVV verfügt jede Vollzugseinrichtung über eine – nach Abs. 3 durch das AJV zu genehmigende – Hausordnung. Diese regelt gemäss Abs. 2 die Einzelheiten der Durchführung und Ausgestaltung des Vollzugs. Ziff. 21.2. der Hausordnung der JVA B.________ statuiert, dass eingehende Briefe auf unerlaubte Gegenstände kontrolliert werden. Bei ernsthaftem Verdacht auf eine Gefährdung der Sicherheit, auf Hilfe für eine Entweichung oder auf eine Umgehung der Vollzugsvorschriften kann eine inhaltliche Kontrolle angeordnet werden. Eine inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs mit Gerichten, Behörden, Amtsstellen, Geistlichen, Ärztinnen / Ärzten sowie Anwältinnen / Anwälten ist nicht zulässig. Schliesslich entscheidet die Voll- zugseinrichtung, ob zurückbehaltene Briefe aufbewahrt werden. Nicht aufzubewah- rende Briefe können auf Kosten der eingewiesenen Person an die Absenderin / den Absender retourniert werden. Anderenfalls werden die Briefe vernichtet. Das Merkblatt «Aussenkontakte» der JVA B.________ sieht schliesslich in Ziff. 7 vor, dass der Briefverkehr von und mit Gefangenen grundsätzlich nicht beschränkt ist und sich eine allfällige Beschränkung bzw. eine inhaltliche Kontrolle nach Art. 70 JVV richten. Ein- und ausgehende Briefe werden durch die Mitarbeitenden der Fall- führung auf verbotene Gegenstände kontrolliert und – den betrieblichen Möglichkei- ten entsprechend – täglich weitergeleitet. 18.2 Einer Kontrolle der Korrespondenz steht (auch im Strafvollzug) nichts entgegen (BGE 145 I 318 E. 2.5). Zulässig im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist – selbst bei Anwaltspost – die Kontrolle auf unerlaubte Gegenstände (z.B. Kontrolle der Mappe, Anwendung von Metalldetektoren oder optischen Mitteln [SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auf- lage 2018, Art. 235 N 5). Für die Betroffenen muss bei Anwalts- oder Aufsichts- behördenpost ersichtlich sein, dass die Kontrollierenden vom Inhalt der Sendung keine Kenntnis genommen haben (BSK StGB-IMPERATORI, Art. 84 N 30c). 18.3 Die systematische Kontrolle der ein- und ausgehenden Korrespondenz bezweckt insbesondere, die Einführung von unerlaubten Gegenständen (Drogen, Klingen usw.) zu verhindern, aber auch der Begehung neuer Straftaten nach dem Gefäng- nis vorzubeugen, gleichgültig ob diese in der Folge innerhalb oder ausserhalb der Strafanstalt begangen werden könnten. Überdies ist die Überprüfung der Korre- 9 spondenz geeignet, gewisse Spannungen in der Anstalt zu vermeiden, weil das Grundregime zur Anwendung gelangt und die Korrespondenz für die Gesamtheit der Häftlinge auf die gleiche Weise behandelt wird. Der (hier nicht interessierende) Strafzweck, das Funktionieren der Strafanstalt (Sicherheit) und/oder die Organisa- tion des gemeinsamen Lebens in dieser, kann gewisse Einschränkungen in den Kontakten mit der Aussenwelt rechtfertigen (zum Ganzen: Urteil des Bundesge- richts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.4.). 18.4 Demgegenüber stellt die Öffnung der eingehenden (und im Übrigen auch ausge- henden) Post einen Eingriff in das Recht des Gefangenen auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) sowie auf Achtung des Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs (Art. 13 Abs. 1 BV) dar (Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2021 vom 30. März 2022 E 2.4.4.). Eingriffe haben insofern dem Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 36 BV zu genügen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass eine behördliche Massnahme für das Er- reichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen als zumutbar erweist. Erforderlich ist ei- ne vernünftige Zweck-Mittel-Relation (BGE 139 I 180 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat sich erst kürzlich im Urteil 6B_264/2021 mit der allgemeinen und systematischen Öffnung der ein- und ausgehenden Post von Gefangenen in der Justizvollzugsanstalt befasst. Es hat diese per se als verhältnismässig taxiert und damit die Rechtmässigkeit der entsprechenden Vollzugsverordnungsbestimmung (im konkreten Fall des Kantons Aargau) bejaht: Durch die systematische Öffnung der Post werde die im (hohen) öffentlichen Interesse liegende Sicherheit der Straf- anstalt und damit verbunden der funktionierende und sichere Anstaltsbetrieb si- chergestellt, welche dem privaten Interesse des Gefangenen auf die Vertraulichkeit seiner Korrespondenz vorgehe (E 2.4.4. sowie E 2.5.4.). 19. Subsumtion 19.1 Das Vorgehen der JVA B.________ stellt nach dem Gesagten keine inhaltliche Kontrolle des Briefverkehrs im Sinne der vom Beschwerdeführer angerufenen Be- stimmungen, welche nur Schriftstücke schützen, dar. Es ist unbestritten, dass die von den entsprechenden Bestimmungen geschützten Urkunden beim beschriebe- nen Vorgehen von den Vollzugsangestellten selber nicht gelesen werden können. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht behauptet. Die JVA B.________ stellt das Nichtlesen gemäss ihren Ausführungen in der Verfügung vom 11. Januar 2022 in Bezug auf die geschützte Post dahingehend sicher, dass solche Briefe nur im Beisein eines Vollzugsbeamten, aber eben vom Gefangenen selber und dementsprechend ohne die Möglichkeit einer inhaltlichen Kenntnisnah- me des Mitarbeiters geöffnet werden. 19.2 Der Vollständigkeit halber sei bezüglich Ziff. 21.1 der Hausordnung Folgendes festgehalten: Ziff. 12.2. der Hausordnung der JVA B.________ unterscheidet aus- drücklich zwischen der (systematischen) Überprüfung der Post auf verbotene Ge- genstände, welche gemäss hiervor zitierter Literatur und Rechtsprechung zulässig ist, sowie der inhaltlichen Kontrolle bei ernsthaftem Missbrauchsverdacht. Von die- ser inhaltlichen Kontrolle wird der Briefverkehr mit den vorgenannten privilegierten 10 Personen explizit ausgenommen. Die Hausordnung verbietet damit ebenfalls die inhaltliche Kontrolle dieser Post und erlaubt bloss die Postkontrolle auf verbotene Gegenstände. Ziff. 21.2. der Hausordnung ist damit – wie auch das darauf gestütz- te Vorgehen der JVA B.________ – nicht zu beanstanden. 19.3 Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit der den Beschwerdeführer konkret betref- fenden systematischen Öffnung kann auf die in Ziff. 18.4. hiervor zitierte bundesge- richtliche Rechtsprechung verwiesen werden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass die betroffenen Grundrechte von einer solchen Postkontrolle nur marginal betroffen sind. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Grundrechte durch das Öffnen der Post im Beisein eines Vollzugsangestellten stärker eingeschränkt werden als mit dem vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Prozedere des Abtastens oder des Scan- nens. Diese beiden Varianten stellen gleichermassen eine Kontrolle auf verbotene Gegenstände dar und gehen wie das Öffnen der Post ebenfalls von der potenziel- len Möglichkeit aus, der Brief könnte einen verbotenen Gegenstand enthalten. Der Beschwerdeführer wird somit durch das Öffnen des Briefes nicht stärker in den Verdacht genommen als mit den beiden von ihm anerkannten Massnahmen. Dass solche Kontrollmassnahmen zur Erreichung des damit verfolgten, im öffentlichen Interesse liegenden Zieles erforderlich sind, wird auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wird schliesslich durch die Briefkon- trolle nicht daran gehindert, die Kontakte zur Aussenwelt zu pflegen. Die Mass- nahme ist nach dem Gesagten durchaus auch zumutbar und durch kein milderes Mittel ersetzbar. 19.4 Im Ergebnis erweist sich die vom Beschwerdeführer beanstandete Handhabung der JVA B.________ als rechtmässig. Das Dispositiv der Verfügung vom 11. Janu- ar 2022 wird demnach wie folgt abgeändert: «Es wird festgestellt, dass die syste- matische Öffnung der eingehenden Post von A.________ rechtmässig erfolgt». IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen / Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Ein Parteikostenersatz ist nicht geschuldet (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 3 VRPG). Er hat im oberin- stanzlichen Verfahren indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (pag. 1). 21. Gemäss Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG wird die gesuchstellende Partei von den Kos- ten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten befreit, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos er- scheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann ihr ein Anwalt bzw. eine Anwäl- tin beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es er- fordern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aus- sichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind, als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Wenn sich Gewinn- und Verlustchancen ungefähr die Waage halten oder 11 wenn das Obsiegen nur wenig unwahrscheinlicher erscheint, liegt keine Aussichts- losigkeit vor. Massgeblich ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zum Prozess entschliessen würde. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich nach den Verhält- nissen zurzeit, in der das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde. Je schwieriger und je umstrittener die sich stellenden Fragen sind, umso eher ist von genügenden Gewinnaussichten auszugehen. Insbesondere darf bei heiklen entscheidrelevanten Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aus- sichtslosigkeit angenommen werden (MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltli- che Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], 2008, S. 107; Urteil des Bundesgerichts 6B_173/2018 vom 5. Juli 2018, E. 4.3 mit Hinweisen). 22. Die Kammer geht unter den gegebenen Voraussetzungen auch ohne Einreichen entsprechender Belege von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus. Bereits im Verfahren vor der SID wurden ihm allerdings die Gründe für die Überprüfung des eingehenden Behördenbriefes nachvollziehbar aufgezeigt und auf seine Argu- mente eingegangen. Oberinstanzlich beschränkte sich der Beschwerdeführer dar- auf, die Handhabung der JVA B.________ ohne nähere Begründung als gegen das Gesetz verstossend und deshalb als unzulässig zu beanstanden. Er brachte indes- sen nichts vor, was an der vorinstanzlichen Begründung etwas hätte ändern kön- nen. Unter diesen Umständen war es mit Blick auf die Begründung der Vorinstanz offensichtlich, dass die Erfolgschancen des Beschwerdeweges beträchtlich gerin- ger waren als die Verlustgefahren. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen und der Beschwerdeführer hat die ihm aufer- legten Verfahrenskosten zu tragen. Für das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Ver- fahrenskosten erhoben. 23. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 werden nach dem Ge- sagten dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG so- wie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 VKD). 12 Die 2. Strafkammer beschliesst: 1. Auf die Rechtsbegehren 2 (teilweise), 3, 4 und 5 der Beschwerde vom 11. Januar 2022 wird nicht eingetreten. 2. Das Dispositiv der Verfügung vom 11. Januar 2022 wird wie folgt abgeändert: «Es wird festgestellt, dass die systematische Öffnung der eingehenden Post von A.________ rechtmässig erfolgt.». Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege im oberinstanzlichen Be- schwerdeverfahren wird abgewiesen. Für den Entscheid über dieses Gesuch werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 5. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Justizvollzugsanstalt B.________ - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 9. Januar 2023 Im Namen der 2. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Lüthi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13