unter Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'766.50 sowie der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'500.00 an den Kanton Bern und unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) im erstinstanzlichen Verfahren und CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) im oberinstanzlichen Verfahren. II. Weiter wird verfügt: