Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 8'381.15 (inkl. Auslagen und MwSt.) und für das oberinstanzliche Verfahren auf CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) bestimmt. IV. Verfügungen Für die Verfügungen wird auf das nachfolgende Dispositiv verwiesen. 12 V. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der Tierquälerei, angeblich begangen am 9. Mai 2020 in C.________,