_ vom 30. August 2022 (pag. 338 ff.) – mit einem Gesamthonorar von CHF 8'381.15 – für die Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Dasselbe gilt für den Aufwand, den Fürsprecher B.________ anlässlich der Berufungsverhandlung für die Verteidigung im oberinstanzlichen Verfahren auf pauschal CHF 4'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) bezifferte (pag. 463). Die Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte des Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren demnach auf CHF 8'381.15 (inkl.