12.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens zu verlegen, wobei sich dieses nach den Anträgen bestimmt. Der Beschuldigte wird oberinstanzlich antragsgemäss vollumfänglich vom Vorwurf der Tierquälerei freigesprochen und hat demnach obsiegt. Die Kosten des oberinstanzlichen Verfahrens werden bestimmt auf CHF 3'500.00 (Art. 24 Abs. 1 Bst. a VKD) und dem Kanton Bern zur Bezahlung auferlegt.