12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Da der Beschuldigte freizusprechen ist, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'766.50 vom Kanton Bern zu tragen. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren Gemäss Art.